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Aktuelles, Fachbeiträge und Veröffentlichungen

Umwandlungen zum 31. August: Wenn die Vollmacht über die Frist entscheidet

13. August 2026

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Bei Umwandlungen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist der 31. August häufig der entscheidende Termin: Soll noch der 31. Dezember des Vorjahres als Stichtag genutzt werden, muss die Anmeldung regelmäßig spätestens an diesem Tag beim Handelsregister eingereicht sein. In der Praxis scheitert der Zeitplan jedoch nicht immer an der Bilanz – sondern mitunter an einer fehlenden Vollmacht. Dabei kann die Anmeldebefugnis des Notars nach § 378 Abs. 2 FamFG entscheidende Erleichterungen bieten. Für unsere Beratung im Umwandlungs- und Gesellschaftsrecht ist diese Unterscheidung daher von erheblicher praktischer Bedeutung.

Warum der 31. August bei Umwandlungen so wichtig ist

Bei Verschmelzungen und Spaltungen darf der Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz grundsätzlich höchstens acht Monate vor der Anmeldung zum Handelsregister liegen. Soll bei einem kalendergleichen Geschäftsjahr der Jahresabschluss zum 31. Dezember des Vorjahres verwendet werden, muss die Umwandlung daher regelmäßig spätestens am 31. August zur Eintragung angemeldet sein (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).

Eine vergleichbare zeitliche Grenze besteht auch bei Formwechseln. Zivilrechtlich findet hier zwar kein Vermögensübergang statt; auch eine Schlussbilanz im klassischen umwandlungsrechtlichen Sinne ist nicht stets erforderlich. Steuerlich kann der Formwechsel jedoch unter den jeweiligen Voraussetzungen um bis zu acht Monate zurückbezogen werden. Maßgeblich ist auch insoweit die rechtzeitige Handelsregisteranmeldung (§§ 9, 25 UmwStG).

Der häufig übersehene Engpass: die Vollmacht

Gerade in den letzten Tagen vor Fristablauf stellt sich häufig heraus, dass nicht alle Anmeldeberechtigten persönlich vor dem Notar erscheinen können. Wird die Handelsregisteranmeldung durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet, verlangt § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB grundsätzlich auch für die Vollmacht die öffentlich beglaubigte Form.

Dieses Formerfordernis folgt in vielen Fällen jedoch nicht aus dem materiellen Umwandlungs- oder Gesellschaftsrecht. Es dient vielmehr allein dem formgerechten Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber dem Handelsregister. Genau an dieser Stelle ist zwischen der Vollmacht für die Umwandlungsmaßnahme selbst und der Vollmacht für die Handelsregisteranmeldung zu unterscheiden.

Die Lösung: Anmeldung durch den beurkundenden Notar

Nach § 378 Abs. 2 FamFG gilt ein Notar, der eine für die Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, als ermächtigt, die Eintragung im Namen des Anmeldeberechtigten zu beantragen. Der Notar kann die Handelsregisteranmeldung damit unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst vornehmen.

Meldet der Notar den Vorgang auf dieser Grundlage in eigener Urkunde an, muss dem Handelsregister grundsätzlich keine gesonderte öffentlich beglaubigte Vollmacht für die Anmeldung vorgelegt werden. Eine privatschriftliche Bevollmächtigung oder Beauftragung kann im Innenverhältnis ausreichen, sofern nicht bereits das materielle Recht eine strengere Form verlangt.

Die praktische Folge ist erheblich: Eine Vollmacht muss nicht allein deshalb kurzfristig notariell beglaubigt und möglicherweise noch aus dem Ausland beschafft werden, weil die Handelsregisteranmeldung vor Ablauf des 31. August eingereicht werden soll.

Die Grenze: Formvorgaben des materiellen Rechts bleiben bestehen

§ 378 Abs. 2 FamFG erleichtert ausschließlich die Anmeldung zum Register. Verlangt das materielle Recht für die Vertretung bei der Umwandlungsmaßnahme selbst eine notarielle oder öffentlich beglaubigte Vollmacht, kann die Anmeldebefugnis des Notars diesen Formmangel nicht ersetzen.

Besondere Vorsicht ist insbesondere bei Umwandlungen geboten, auf die Gründungsvorschriften für eine GmbH oder Aktiengesellschaft Anwendung finden. Dies betrifft vor allem:

  • die Verschmelzung zur Neugründung,
  • die Spaltung zur Neugründung und
  • den Formwechsel in eine GmbH oder Aktiengesellschaft.

In diesen Fällen können die für die jeweilige Zielrechtsform geltenden Gründungsvorschriften bereits für die Mitwirkung an der Umwandlungsmaßnahme selbst eine formgerechte Vollmacht verlangen. Eine lediglich privatschriftliche Vollmacht genügt dann nicht. Der konkrete Formbedarf hängt von der Umwandlungsart, der Zielrechtsform und der jeweiligen Vertretungssituation ab.

Was in der Transaktionsplanung frühzeitig geklärt werden sollte

Für eine fristgerechte Umsetzung sollten die Vertretungsverhältnisse nicht erst unmittelbar vor dem 31. August geprüft werden. Entscheidend sind insbesondere folgende Fragen:

  • Wer muss an der Umwandlungsmaßnahme selbst mitwirken?
  • Wer ist zur Handelsregisteranmeldung berechtigt oder verpflichtet?
  • Verlangt bereits das materielle Recht eine bestimmte Form der Vollmacht?
  • Kann der beurkundende Notar die Anmeldung auf Grundlage des § 378 Abs. 2 FamFG selbst vornehmen?
  • Müssen Vollmachten aus dem Ausland beschafft, beglaubigt oder mit einer Apostille versehen werden?

Fazit: Nicht jede Registervollmacht muss beglaubigt sein

Bei vielen Umwandlungen ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht allein für die Handelsregisteranmeldung entbehrlich, wenn der beurkundende Notar die Anmeldung selbst vornimmt. Gerade kurz vor dem 31. August kann dies unnötige Verzögerungen vermeiden und die rechtzeitige Einreichung der Umwandlung sichern.

Die Erleichterung darf allerdings nicht mit den Formanforderungen für die Umwandlungsmaßnahme selbst verwechselt werden. Eine frühzeitige Abstimmung zwischen Unternehmen, steuerlichen Beratern und Notariat bleibt daher der sicherste Weg, um die zivilrechtlichen, registerrechtlichen und steuerlichen Anforderungen der Umwandlung miteinander zu verzahnen.

Wir begleiten Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel von der Strukturierung bis zur fristgerechten Handelsregisteranmeldung. Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung sprechen Sie uns gerne direkt an.

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG; §§ 9, 25 UmwStG; § 12 Abs. 1 Satz 3 HGB; § 378 Abs. 2 FamFG; §§ 36, 135 und 197 UmwG; § 2 Abs. 2 GmbHG; § 23 Abs. 1 AktG.


Leibrente statt Nießbrauch: Wie das neue BGH-Urteil die Vermögensnachfolge absichert

16. Juli 2026

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. Juni 2026 (IV ZR 141/25) eine für die Nachfolgeberatung zentrale Frage geklärt: Ein Leibrentenversprechen hemmt den Anlauf der zehnjährigen Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 3 BGB) nicht – auch dann nicht, wenn sich die Rente am Ertrag des übergebenen Objekts orientiert und durch eine Reallast gesichert ist. Für die vorweggenommene Erbfolge eröffnet dies neue Gestaltungsspielräume, deren Bedeutung weit über das Immobilienrecht hinausreicht.

Der Ausgangspunkt: Die 10-Jahres-Frist als Schlüsselfaktor

Lebzeitige Schenkungen werden dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils fiktiv hinzugerechnet. Erst nach zehn Jahren fallen sie vollständig aus der Berechnung heraus (Abschmelzung um jährlich 1/10). Gerade bei Familienunternehmen ist dieser Fristanlauf existenziell: Pflichtteilsergänzungsansprüche weichender Abkömmlinge können erhebliche Liquiditätsabflüsse auslösen – bis hin zur Gefährdung des gesamten Unternehmens.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH beginnt diese Frist jedoch nicht, solange sich der Übergeber den „Genuss“ des übertragenen Gegenstandes vorbehält – klassischerweise durch Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Wer sich weiterhin versorgen möchte, blockiert damit oft ungewollt genau die Frist, die den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich „aussperren“ soll.

Die Entscheidung des BGH: Herrschaftsbeziehung statt wirtschaftlicher Betrachtung

Der BGH erteilt einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine klare Absage. Entscheidend ist nicht, ob dem Übergeber die Erträge des Objekts wirtschaftlich weiterhin zufließen, sondern ob eine fortbestehende eigentümerähnliche Herrschaftsbeziehung zum übertragenen Gegenstand besteht. Genau diese vermittelt eine Leibrente nicht:

  • Die Leibrente ist ein von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Objekts unabhängiger schuldrechtlicher Zahlungsanspruch – sie besteht auch dann fort, wenn die Erträge sinken oder ausbleiben.
  • Der Erwerber ist nicht verpflichtet, die Rente gerade aus den Erträgen des Objekts zu erbringen; er kann sie aus beliebigem Vermögen leisten.
  • Die Rente fließt dem Übergeber nicht als fortgesetzter Ertrag zu, sondern als Gegenleistung dafür, dass er sich seiner Eigentümerstellung vollständig und vorbehaltlos begeben hat.
  • Die zur Sicherung bestellte Reallast ist ein reines Verwertungsrecht und vermittelt keine Nutzungsbefugnis – sie führt daher nicht zu einem fortgesetzten „Genuss“.

Im Ergebnis läuft die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bei einer Übertragung gegen Leibrente – anders als beim Nießbrauch – bereits ab Vollzug.

Übertragbarkeit auf die Unternehmensnachfolge

Der BGH hat den Fall im Immobilienkontext entschieden. Seine tragenden Erwägungen sind jedoch nicht grundstücksspezifisch, sondern allein an den Begriffen der „Leistung“ und der „Herrschaftsbeziehung“ ausgerichtet. Sie lassen sich daher nach unserer Einschätzung grundsätzlich auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen übertragen:

  • Wer einen GmbH- oder KG-Anteil gegen eine Versorgungs-/Leibrente überträgt, erbringt ebenso eine fristauslösende Leistung – die Abschmelzung beginnt.
  • Dingliche Verwertungsrechte – der Reallast strukturell äquivalent etwa die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen – ändern daran nichts, weil auch das Pfandrecht keine Herrschaft am Anteil vermittelt.
  • Umgekehrt dürfte der Vorbehalt von Stimm- und Verwaltungsrechten den Fristlauf – wie beim Nießbrauch – gerade hemmen; der bloße Gewinnbezug genügt hierfür nach der neuen Linie nicht.

Worauf es in der Gestaltung ankommt

So attraktiv das Instrument ist – zwei Weichenstellungen entscheiden über den Erfolg:

  • Gegenleistung oder Auflage: Der fristauslösende Charakter beruht maßgeblich darauf, dass die Rente synallagmatische Gegenleistung einer (teilentgeltlichen) Übertragung ist. Wird sie als bloße Auflage einer im Übrigen unentgeltlichen Zuwendung ausgestaltet, ist der Fristanlauf allein über das Herrschaftskriterium zu begründen. Die vertragliche Einordnung muss daher präzise erfolgen.
  • Kein „großzügiger“ Verzicht: Verzichtet der Übergeber später auf die Leibrente, ist dies seinerseits eine neue, eigenständig fristauslösende Schenkung mit neuer Zehnjahresfrist. Wer die Frist bewusst in Gang setzt, sollte einen späteren Verzicht sorgfältig planen.

Strategische Vorteile dieser Gestaltung:

  • Pflichtteilschutz: Effektive Einleitung der 10-Jahres-Frist trotz fortlaufender Versorgung des Übergebers.
  • Liquiditätsschutz für das Unternehmen: Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen und der damit verbundenen Liquiditätsrisiken.
  • Versorgungssicherheit: Absicherung des Übergebers über einen vom Ertrag des Objekts unabhängigen, dinglich gesicherten Zahlungsanspruch.
  • Rechtssicherheit und neue Spielräume: Die Entscheidung schafft nicht nur Klarheit, sondern erweitert das Gestaltungsinstrumentarium der vorweggenommenen Erbfolge.

Die notarielle Praxis zeigt einmal mehr: Tragfähige Nachfolgelösungen entstehen dort, wo Pflichtteils-, Sachen- und Gesellschaftsrecht sorgfältig verzahnt werden. Wir beraten Sie gerne dabei, die Leibrente als Baustein einer pflichtteilsfesten Unternehmens- und Vermögensnachfolge rechtssicher einzusetzen.

Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung sprechen Sie uns gerne direkt an.

Fundstelle: BGH, Urteil vom 24. Juni 2026 – IV ZR 141/25 (Vorinstanz: OLG Nürnberg, Urt. v. 27.06.2025 – 1 U 1335/24)


Das Supervermächtnis – flexible Gestaltung beim Berliner Testament

29. Juni 2026

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Das Berliner Testament ist nach wie vor die wohl häufigste erbrechtliche Gestaltung unter Ehegatten. Das überrascht nicht: Zivilrechtlich ist die wechselseitige Absicherung regelmäßig gewollt und in vielen Familien auch sachgerecht. Erbschaftsteuerlich hat diese Gestaltung jedoch bekannte Schwächen. Gerade hier setzt das sogenannte Supervermächtnis an. Es ermöglicht, die Grundidee des Berliner Testaments beizubehalten und zugleich die Verteilung des Nachlasses nach dem ersten Erbfall flexibler und häufig deutlich steuergünstiger zu steuern.

In der notariellen Gestaltungspraxis zeigt sich immer wieder: Das klassische Berliner Testament entspricht zwar häufig exakt dem Willen der Ehegatten, führt aber steuerlich oft zu unerwünschten Ergebnissen. Die Kinder erwerben beim ersten Erbfall nichts; ihre persönlichen Freibeträge bleiben ungenutzt. Zugleich bündelt sich das Vermögen beim überlebenden Ehegatten, sodass beim zweiten Erbfall häufig eine deutlich höhere steuerliche Belastung droht.

Das Grundproblem des Berliner Testaments

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten regelmäßig gegenseitig zu Alleinerben ein; die Kinder werden erst Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten. Diese Gestaltung ist zivilrechtlich eingängig und familienpraktisch oft überzeugend. Steuerlich kann sie jedoch doppelt nachteilig sein: Zum einen werden die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall nicht genutzt. Zum anderen erhöht die Vermögensbündelung beim überlebenden Ehegatten häufig die Progressionsbelastung im zweiten Erbfall.

Genau an dieser Schnittstelle zeigt sich besonders deutlich die Kluft zwischen Erblasserwillen und Steuerrecht: Was familiär naheliegend und gewollt ist, ist steuerlich nicht selten gerade nicht optimal.

Was ist ein Supervermächtnis?

Das Supervermächtnis belässt es im Ausgangspunkt bei der Absicherung des überlebenden Ehegatten. Anders als bei starren Vermächtnislösungen wird jedoch nicht bereits bei Testamentserrichtung abschließend festgelegt, welche Vermögenswerte in welchem Umfang auf die Kinder übergehen sollen. Vielmehr erhält der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, nach dem ersten Erbfall zu bestimmen, ob, an wen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Vermächtnisse aus dem Nachlass des Erstversterbenden zugewendet werden.

Vereinfacht gesagt: Die konkrete Verteilungsentscheidung wird teilweise auf einen späteren Zeitpunkt verlagert, an dem die tatsächliche Vermögens- und Familiensituation bekannt ist. Gerade diese nachgelagerte Flexibilität macht das Supervermächtnis zu einem besonders wirkungsvollen Instrument moderner Nachfolgeplanung.

Zivilrechtliche Grundlage und Grenzen

Die Gestaltung bewegt sich nicht außerhalb des gesetzlichen Systems, sondern nutzt die vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Spielräume des Vermächtnisrechts. Der Kreis der potenziellen Vermächtnisnehmer und der Zweck der Zuwendung müssen hinreichend bestimmt sein; innerhalb dieses Rahmens kann dem überlebenden Ehegatten ein Bestimmungsrecht eingeräumt werden.

Entscheidend ist dabei eine sorgfältige Formulierung des Zwecks. Das Supervermächtnis darf nicht als bloßer Steuersparmechanismus erscheinen. Tragfähig wird es vielmehr durch die Verbindung mehrerer legitimer Ziele: Absicherung des überlebenden Ehegatten, Ausgleich der beim ersten Erbfall zunächst nicht bedachten Kinder und zugleich eine steuerlich vernünftige Verteilung des Familienvermögens.

Warum ist diese Flexibilität praktisch so wertvoll?

Zwischen Testamentserrichtung und erstem Erbfall liegen häufig viele Jahre. In dieser Zeit verändern sich Vermögensstrukturen, Liquiditätsbedarfe, familiäre Konstellationen und steuerliche Rahmenbedingungen. Viele Testamente werden zwar frühzeitig errichtet, später aber nicht mehr an die tatsächliche Entwicklung angepasst.

Das Supervermächtnis schafft für genau diese Fälle einen wertvollen Handlungsspielraum. Nach dem ersten Erbfall steht fest,

  • welche Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind,
  • welchen Versorgungsbedarf der überlebende Ehegatte hat,
  • wie die persönliche und wirtschaftliche Situation der Kinder aussieht und
  • welche steuerlichen Freibeträge und Progressionseffekte im konkreten Fall sinnvoll genutzt werden können.

Die Nachfolgegestaltung wird dadurch nicht beliebig, sondern realistischer und präziser. Sie knüpft an die tatsächliche Lage im Erbfall an und nicht nur an Prognosen aus der Vergangenheit.

Steuerliche Chancen und gestalterische Leitplanken

Der steuerliche Vorteil des Supervermächtnisses liegt darin, dass Vermögenswerte noch dem ersten Erbfall zugeordnet und damit die Freibeträge der Kinder genutzt werden können, ohne die starke Stellung des überlebenden Ehegatten von Anfang an aufzugeben. So lassen sich die steuerlichen Nachteile des klassischen Berliner Testaments vielfach deutlich abmildern.

Die Gestaltung verlangt allerdings Präzision. Insbesondere dürfen Ausübung und Fälligkeit nicht so ausgestaltet werden, dass der Bezug zum ersten Erbfall verloren geht. Wer die zivilrechtlichen und steuerlichen Leitplanken nicht sauber austariert, riskiert, dass der gewünschte Effekt ganz oder teilweise verfehlt wird.

Praktische Vorteile des Supervermächtnisses

  • Absicherung: Der überlebende Ehegatte bleibt wirtschaftlich stark gestellt.
  • Flexibilität: Die konkrete Verteilung kann an die tatsächliche Situation nach dem ersten Erbfall angepasst werden.
  • Steueroptimierung: Freibeträge der Kinder können gezielter genutzt und Progressionsnachteile reduziert werden.
  • Praxisnähe: Die Gestaltung passt besonders gut zu Testamenten, die lange vor dem Erbfall errichtet werden und spätere Entwicklungen noch offenhalten sollen.

Präzise Gestaltung ist entscheidend

Das Supervermächtnis ist deshalb kein exotisches Spezialinstrument, sondern in vielen Konstellationen ein sachgerechter Standardbaustein des modernen Berliner Testaments. Gerade weil es zivilrechtliche Stabilität mit steuerlicher Feinsteuerung verbindet, gewinnt es in der notariellen Praxis zunehmend an Bedeutung.

Wie stets im Erbrecht gilt allerdings auch hier: Die Qualität der Gestaltung liegt im Detail. Nur eine präzise abgestimmte testamentarische Regelung stellt sicher, dass das Instrument seine Vorteile im Einzelfall tatsächlich entfalten kann.

Mehr zu unseren notariellen Leistungen im Bereich Testament & Erbvertrag sowie zu den Grundfragen einer vorausschauenden Nachfolgegestaltung finden Sie auf unserer Leistungsseite.

Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Gestaltung eines Berliner Testaments mit Supervermächtnis sprechen Sie uns gerne direkt an.


Der effiziente Weg zur Holding-Struktur: Die Kaskadengründung

31. Mai 2026

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Wer eine Holding-Struktur aufbauen möchte, will häufig vor allem eines: eine rechtssichere und zugleich effiziente Umsetzung. Ein besonders praxisnahes Gestaltungsinstrument ist insoweit die sogenannte „Kaskadengründung“. Sie ermöglicht die gestufte Errichtung mehrerer Gesellschaften in einem einheitlichen Gründungsvorgang, etwa wenn eine neu gegründete Holding-GmbH unmittelbar eine Tochter-GmbH gründet. Der praktische Vorteil: Bei rechtlich sauberer Gestaltung kann das Stammkapital stufenweise für die jeweilige Tochtergründung weiterverwendet werden, sodass sich mehrstufige Strukturen häufig in nur einem Notartermin effizient errichten lassen.

Gerade für Holding-Strukturen ist die Kaskadengründung besonders attraktiv. Mehrstufige Gesellschaftsstrukturen lassen sich ohne zeitlich gestufte Zwischenschritte aufbauen; auch steuerlich interessante Modelle, etwa im Hinblick auf das Schachtelprivileg, können so zügig vorbereitet werden. Die Gestaltung ist allerdings rechtlich anspruchsvoll und verlangt eine präzise Abstimmung von Satzung, Beschlusslage und Handelsregisteranmeldungen.

Vertretungsmacht der Holding-GmbH vor Eintragung

Mit Abschluss der notariellen Gründungsurkunde ist die Holding-GmbH bereits rechtsfähig und kann grundsätzlich selbst Gründungsgesellschafterin einer Tochter-GmbH sein. Vor der Eintragung in das Handelsregister ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers nach herrschender Meinung jedoch auf diejenigen Handlungen beschränkt, die zur Eintragung der Gesellschaft erforderlich sind.

Soll die Holding bereits in diesem Stadium eine Tochtergesellschaft gründen, bedarf es daher regelmäßig einer besonderen Ermächtigung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss. Wird dieser Punkt übersehen, drohen rechtliche Unsicherheiten und Verzögerungen im Registervollzug.

Unterbilanzhaftung und Gründungskosten

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Kapitalaufbringung. Wird das Stammkapital der Holding zur Gründung der Tochtergesellschaft verwendet, spricht viel dafür, hierin zunächst lediglich einen Aktivtausch zu sehen. Eine unzulässige verdeckte Sacheinlage wird bei Kaskadengründungen deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich nicht angenommen.

Besonders sensibel bleiben allerdings die Gründungskosten der Tochter-GmbH. Zwar spricht viel dafür, diese als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren (§§ 253, 255 HGB). Die herrschende Meinung durchbricht an dieser Stelle jedoch die sonst geltende bilanzielle Betrachtung der Kapitalerhaltungsgrundsätze. Gerade hier entstehen in der Praxis häufig Eintragungshindernisse.

Um solche Hindernisse zu vermeiden, sollten die Gründungskosten der Tochtergesellschaft entweder vom Gesellschafter der Holding getragen oder durch zusätzliche Einzahlungen in die freie Kapitalrücklage der Holding abgedeckt werden. Entscheidend ist dabei, dass Satzung und Handelsregisteranmeldung präzise aufeinander abgestimmt sind.

Praktische Vorteile der Kaskadengründung

  • Effizienz: Holding und Tochtergesellschaft können in einem einheitlichen Vorgang errichtet werden.
  • Kapitaleinsatz: Das Stammkapital muss wirtschaftlich nicht auf jeder Ebene der Struktur isoliert neu bereitgestellt werden.
  • Geschwindigkeit: Mehrstufige Strukturen lassen sich häufig in nur einem Notartermin umsetzen.
  • Gestaltungsflexibilität: Auch komplexere gesellschafts- und steuerrechtliche Modelle können frühzeitig angelegt werden.

Präzise Gestaltung ist entscheidend

Die Kaskadengründung ist damit weit mehr als ein bloßes Beschleunigungsmodell. Sie ist ein wirkungsvolles, aber rechtlich anspruchsvolles Instrument für den zügigen Aufbau von Holding-Strukturen. Bei sorgfältiger Vorbereitung ist sie ein äußerst praktikabler Weg, mehrstufige Unternehmensstrukturen effizient und rechtssicher umzusetzen.

Mehr zur GmbH-Gründung, zum Ablauf und zu unseren digitalen Gründungsprozessen erfahren Sie in unseren weiterführenden Hinweisen.

Wenn Sie eine Holding-Struktur oder eine mehrstufige Unternehmensgründung vorbereiten möchten, können Sie uns die wesentlichen Eckdaten vorab auch über unser Online-Formular zur Unternehmensgründung übermitteln. Bei Kaskadengründungen stimmen wir die konkrete Struktur, die Beschlusslage und die Handelsregisteranmeldungen anschließend individuell mit Ihnen ab.

Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung einer Holding-Struktur sprechen Sie uns gerne direkt an.


Die Familienheimschenkung – Gestaltung jenseits des klassischen Nießbrauchs

20. März 2026

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Die steuerliche Privilegierung des Familienheims unter Ehegatten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist ein zentraler Baustein der modernen Vermögensnachfolge. In der Beratungspraxis wird dieses Instrument häufig unter dem Schlagwort der „Familienheimschaukel“ diskutiert, um Vermögen steuerfrei zwischen Ehepartnern zu transferieren und Freibeträge für die nächste Generation zu optimieren. Aber auch für die Ausnutzung der Freibeträge über die Generationen hinweg kommt dem Familienheim häufig eine zentrale Bedeutung zu.

Das Familienheim stellt oft den wertvollsten Teil des Privatvermögens dar. Die lebzeitige Übertragung bietet enorme steuerliche Vorteile, besonders unter Ehegatten. Doch die eigentliche Kunst der Gestaltung liegt nicht im Steuerrecht, sondern in der zivilrechtlich tragfähigen Absicherung des Übergebers.

Innovative Steuerung: § 745 BGB statt Vorbehaltsnießbrauch

Klassisch wird bei lebzeitigen Übertragungen oft ein Nießbrauch vorbehalten. Dieser hat jedoch im Pflichtteilsrecht eine gravierende Nebenwirkung: Er verhindert nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Anlauf der zehnjährigen Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 Abs. 3 BGB). Die Schenkung bleibt somit dauerhaft für den Pflichtteil relevant.

Ein moderner Gestaltungsansatz nutzt stattdessen die Instrumente des Rechts der Bruchteilsgemeinschaft:

  • Stichentscheidrecht: Durch eine Modifizierung der Verwaltungs- und Benutzungsregelung gemäß § 745 Abs. 1 BGB erhält der Übergeber bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme.
  • Kontrolle ohne Fristenstopp: Der Übergeber behält die faktische Herrschaftssicherung, ohne dass ein dingliches Nutzungsrecht den Fristanlauf im Pflichtteilsrecht blockiert.
  • Dingliche Sicherung: Diese Vereinbarungen können durch Eintragung im Grundbuch nach § 1010 BGB auch gegenüber Rechtsnachfolgern abgesichert werden.

Rückübertragungsrechte als Sicherungs-Rückgrat

Egal wie groß der steuerliche Anreiz ist: Kaum ein Übergeber möchte die vollständige Kontrolle aufgeben. Daher flankieren wir die Übertragung durch ein präzises Rückforderungsregime für kritische Lebensereignisse:

  • Vorversterben des Erwerbers oder Trennung/Scheidung der Ehegatten.
  • Insolvenz des Erwerbers oder Zugriff Dritter auf das Vertragsobjekt.
  • Gefährdung der steuerlichen Privilegierung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Diese Rechte werden durch eine Auflassungsvormerkung gesichert und ermöglichen im Krisenfall erforderlichenfalls eine steuerneutrale Rückabwicklung gemäß § 29 ErbStG.

Strategische Vorteile dieser Gestaltung:

  • Steueroptimierung: Steuerfreie Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten zur Vorbereitung einer späteren Freibetragsnutzung durch die nächste Generation.
  • Pflichtteilschutz: Effektive Einleitung der 10-Jahres-Frist zur Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen.
  • Flexibilität: Erhalt der Handlungsfähigkeit des Übergebers ohne die Starrheit klassischer Vorbehaltsrechte.

Die notarielle Praxis zeigt: Wirklich spannende Lösungen entstehen dort, wo Steuerrecht und Zivilrecht kreativ verzahnt werden. Wir beraten Sie gerne dabei, das Familienheim als zentralen Baustein Ihrer Nachfolgeplanung rechtssicher und effizient zu positionieren.

Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung einer Familienheimschaukel sprechen Sie uns gerne direkt an.


Das Ende der Kurierfahrten: Transaktionspraxis im digitalen Wandel

2. März 2026

      Information       

Die Neufassung des § 130 Abs. 2 BGB eröffnet neue Wege für die digitale Übermittlung formbedürftiger Erklärungen.  Insbesondere für M&A- und Immobilientransaktionen bietet dies erhebliches Beschleunigungspotenzial.

Bisher galt im Zivilrecht ein ehernes Dogma: Damit eine formbedürftige Erklärung (z.B. eine Genehmigung) wirksam zugeht, musste die Erklärung nicht nur in der jeweiligen Form abgegeben, sondern auch in dieser Form zugehen. Wer also etwa eine beglaubigte Erklärung benötigte, musste zwingend auf den Kurier warten – ein oft zeitraubender Prozess am Ende komplexer Transaktionen.

Gesetzliche Neuregelung durch § 130 Abs. 2 BGB

Mit der Neufassung des § 130 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diesen Gleichlauf durchbrochen. Eine Erklärung wird ab sofort etwa auch dann wirksam, wenn dem Empfänger statt des physischen Originals eine elektronisch beglaubigte Abschrift zugeht.

Während die Erleichterung bei Genehmigungserklärungen unmittelbar einleuchtet, steckt ein besonderer Hebel für die Praxis in der Gestaltung von Vollmachten.

Die Herausforderung: Der Rechtsschein nach § 172 Abs. 2 BGB

In der Transaktionspraxis werden weiterhin regelmäßig Originalurkunden per Kurier versandt. Der Grund liegt in der Sicherstellung des Gutglaubensschutzes: Um den Rechtsschein einer Vollmacht gemäß § 172 Abs. 2 BGB zu erzeugen, muss die Urkunde im Original oder als Ausfertigung vorgelegt werden. Ein einfacher Scan oder eine Kopie, selbst eine beglaubigte Kopie, genügen hierfür nicht. Hieran hat auch die Gesetzesreform nichts geändert.

Die Lösung: Digitale Kundgabe gemäß § 171 Abs. 1 BGB

Durch die gesetzliche Neuerung lässt sich der physische Urkundenumlauf nunmehr dennoch rechtssicher stoppen. Der entscheidende Ansatz ist die Kombination von § 130 Abs. 2 BGB mit einer gezielten Gestaltung der Vollmacht:

  • Besondere Kundgabe: Der Vollmachtgeber bestimmt bereits in der Vollmacht, dass die Übermittlung einer elektronisch beglaubigten Abschrift durch den Notar an den Geschäftspartner zugleich eine besondere Kundgabe der Bevollmächtigung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB darstellt.
  • Digitaler Rechtsschein: Diese digitale Übermittlung löst im Ergebnis einen vergleichbaren Rechtsscheintatbestand aus wie die klassische Übergabe des Papier-Originals. Die Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten als fortbestehend, auch wenn sie materiell-rechtlich bereits erloschen ist, was die notwendige Rechtssicherheit im Closing garantiert.

Vorteile für die Transaktionspraxis:

  • Geschwindigkeit: Unmittelbarer Zugang der Dokumente ohne Postlaufzeiten oder Kurierverzögerungen.
  • Sicherheit: Die elektronisch beglaubigte Abschrift ist fälschungssicher und der Zugang wird durch den übermittelnden Notar dokumentiert.
  • Prozesseffizienz: Vollständig digitale Vorbereitung und Abwicklung von Transaktionen ohne Medienbruch.

Die Transaktionswelt wird durch diese gesetzliche Anpassung ein großes Stück digitaler – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit und Beweisfunktion.

Vorsprung durch digitale Gestaltung

Wir haben unsere Standard-Vollmachten bereits auf die neue Rechtslage umgestellt und beraten Sie gerne bei der Implementierung dieser effizienten Abläufe in Ihre Transaktionsprozesse.

Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung sprechen Sie uns gerne direkt an.


Elektronische Präsenzbeurkundung – jetzt auch in unserem Notariat in der Holzhausenstraße

12. Februar 2026

      Information       

Seit dem 29. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung in Kraft. Es ermöglicht erstmals die originär digitale Errichtung notarieller Urkunden im Präsenztermin.

Auch in unserem Notariat in der Holzhausenstraße im Frankfurter Nordend (Holzhausenviertel) steht dieses Verfahren ab sofort zur Verfügung.

Die Beurkundung findet weiterhin persönlich vor dem Notar statt – die Urkunde wird jedoch vollständig elektronisch erstellt und unterzeichnet.

Was bedeutet „elektronische Präsenzbeurkundung“ konkret?

  • Die Urkunde wird ausschließlich elektronisch erstellt.
  • Die Beteiligten unterschreiben auf einem Signaturpad.
  • Der Notar schließt die Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, die handschriftliche Unterschrift und Amtssiegel ersetzt.
  • Eine Papierurkunde ist für die Wirksamkeit nicht mehr erforderlich.
  • Rechtsgrundlage sind die neu gefassten Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.

Ihre Vorteile bei einer elektronischen Beurkundung:

  • Medienbruchfreie Erstellung ohne Ausdruck und spätere Digitalisierung
  • Unmittelbare und transparente Einarbeitung von Änderungen während des Termins
  • Kein Erfordernis einer Reinschrift
  • Schnellere elektronische Weiterleitung an Handelsregister, Grundbuchamt und Behörden

Die bewährten Grundprinzipien des deutschen Notariats bleiben selbstverständlich uneingeschränkt gewahrt: Identitätsprüfung, rechtliche Belehrung, Neutralität sowie die volle Beweiswirkung der Urkunde.

Für welche Vorgänge geeignet?

Die elektronische Präsenzbeurkundung eignet sich für zahlreiche notarielle Vorgänge, insbesondere im Gesellschaftsrecht, bei Handelsregister- und Grundbuchsachen sowie im Bereich von Immobilientransaktionen.

Gerne prüfen wir, ob Ihr konkretes Anliegen für das elektronische Verfahren geeignet ist.

Die Digitalisierung des Notariats schreitet damit konsequent voran – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit und Beweisfunktion.

Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 320 vom 12.12.2025


Fachveröffentlichung zum Handelsregisterrecht

16. Januar 2026

      Information       

In der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ 2026, 71) ist eine Urteilsanmerkung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Andreas Hitzel, LL.M. (Cambridge), Frankfurt am Main, zu einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts erschienen.

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Die Veröffentlichung befasst sich mit einer zentralen Frage des Handelsregisterrechts: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Notar selbst eine Handelsregisteranmeldung vornehmen, ohne dass eine gesonderte öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden muss (§ 378 Abs. 2 FamFG)?

Das Kammergericht stärkt in seiner Entscheidung die praktische Rolle des Notars im Registerverfahren. Es stellt klar, dass bereits die notarielle Mitwirkung an einer für das Register relevanten Erklärung – etwa bei einem Gesellschafterbeschluss einer GmbH – ausreichen kann, um dem Notar die Anmeldung zum Handelsregister zu ermöglichen. Dies gilt auch bei häufig vorkommenden Vorgängen wie der Änderung der Geschäftsanschrift.

Die Anmerkung ordnet die Entscheidung verständlich ein und zeigt auf, dass § 378 Abs. 2 FamFG vor allem der Vereinfachung und Beschleunigung von Handelsregisteranmeldungen dient. Zugleich wird erläutert, dass die Nachweiserleichterung nicht auf gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsfragen beruht, sondern auf der besonderen Stellung des Notars als unabhängiges Organ der vorsorgenden Rechtspflege.

Für Unternehmen und Gesellschafter bedeutet dies: Registeranmeldungen können effizienter, rechtssicher und ohne unnötige Formalien abgewickelt werden – insbesondere bei standardisierten Änderungen im GmbH-Recht.

Fundstelle: DNotZ 2026, 71


ADRESSE
Dr. Andreas Hitzel, LL.M. (Cambridge)
Holzhausenstraße 19
60322 Frankfurt am Main
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