Dieses Glossar erläutert zentrale Begriffe aus der notariellen Praxis – klar, verständlich und alphabetisch geordnet. Einen Überblick über unsere Tätigkeitsfelder finden Sie unter Leistungen. Für Fragen zu Ihrem konkreten Anliegen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung – besuchen Sie dazu unsere Kontaktseite.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass einzelne Wohnungen oder sonstige Räume in einem Gebäude baulich hinreichend von anderen Einheiten getrennt sind. Sie ist regelmäßig Voraussetzung dafür, ein Mehrfamilienhaus in Wohnungs- oder Teileigentum aufzuteilen und Wohnungseigentum im Grundbuch zu bilden. Die Bescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung der Pläne (insbesondere des Aufteilungsplans) erteilt und bildet eine wichtige Grundlage der Teilungserklärung.
Abschriften
Abschriften sind Kopien einer notariellen Urkunde oder anderer Schriftstücke. Sie können einfach, beglaubigt oder als Ausfertigung erteilt werden. Während einfache Abschriften nur der Information dienen, wird mit beglaubigten Abschriften bestätigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Eine Ausfertigung weist darüber hinaus besondere rechtliche Wirkungen auf, weil sie die Urschrift im Rechtsverkehr ersetzt, und ist beispielsweise zur Zwangsvollstreckung oder bei Vollmachten erforderlich.
Abtretung von Geschäftsanteilen
Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen werden Anteile an einer Gesellschaft – etwa GmbH-Geschäftsanteile – von einem Gesellschafter auf einen anderen übertragen. Dies kann entgeltlich (Verkauf) oder unentgeltlich (Schenkung) erfolgen. Für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Der Notar stellt sicher, dass die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben eingehalten und die erforderlichen Registermeldungen vorgenommen werden. Gerne begleiten wir Sie bei der Strukturierung und dem rechtssicheren Vollzug im Bereich Corporate & Transactions.
Aktiengesellschaft (AG)
Die Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Sie eignet sich insbesondere für größere Unternehmen oder Konstellationen mit vielen Gesellschaftern. Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Gründung, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und zahlreiche Strukturentscheidungen bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Aktionäre haften grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage.
Apostille
Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung für Urkunden im internationalen Rechtsverkehr. Sie bescheinigt die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft des Unterzeichners, ohne dass eine weitergehende Legalisation durch Konsulate erforderlich ist. Die Apostille wird von einer inländischen Behörde ausgestellt und ist insbesondere bei der Verwendung notarieller Urkunden im Ausland von Bedeutung.
Asset Deal
Bei einem Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände eines Unternehmens (z.B. Immobilien, Maschinen, Verträge) übertragen, nicht aber die Gesellschaft als solche. Der Erwerber übernimmt das jeweils konkret bezeichnete „Asset“. Gerade bei Immobilien, komplexen Anlagen oder ausgewählten Geschäftsbereichen kommt diese Struktur häufig zum Einsatz. Je nach Gegenstand sind notariell zu beurkundende Verträge erforderlich, etwa bei Grundstücken oder GmbH-Geschäftsanteilen. Wir unterstützen Sie und Ihre Berater bei der präzisen vertraglichen Umsetzung in unserem Bereich Corporate & Transactions.
Asset Protection
Unter Asset Protection versteht man die vorausschauende rechtliche Gestaltung zum Schutz von Vermögen vor Haftungsrisiken, z.B. aus unternehmerischer Tätigkeit oder beruflicher Verantwortung. Häufig werden hierzu gesellschaftsrechtliche Strukturen (z.B. Familiengesellschaften, Stiftungen) genutzt. Ein sorgfältig gestaltetes Konzept berücksichtigt neben zivilrechtlichen auch steuerliche und insolvenzrechtliche Aspekte. Der Notar kann die gewählte Struktur rechtssicher umsetzen.
Auflage im Testament
Eine Auflage ist eine vom Erblasser angeordnete Verpflichtung, die einem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird, ohne dass ein bestimmter Begünstigter einen eigenen Anspruch erhält. Typische Beispiele sind die Verpflichtung zur Grabpflege oder zur Unterstützung Dritter. Die Auflage ist rechtlich verbindlich; ihre Durchsetzung erfolgt in der Regel durch die Erben, Miterben oder einen Testamentsvollstrecker.
Auflassung
Die Auflassung ist die notarielle Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück. Sie stellt einen zentralen Schritt im Immobilienkauf dar und ist Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch. Ohne Auflassung kann der Eigentumswechsel rechtlich nicht wirksam erfolgen. In der Regel wird die Auflassung im Rahmen der notariellen Beurkundung erklärt. Der Notar stellt sicher, dass beide Parteien die rechtliche Bedeutung vollständig erfassen.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung im Grundbuch. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück nach Vertragsschluss anderweitig veräußert oder belastet. Die Vormerkung wird vom Notar nach der Beurkundung beantragt. Sie verschafft dem Käufer eine gesicherte Rechtsposition. In der Praxis ist sie ein unverzichtbares und bewährtes Sicherungsinstrument bei jedem Kauf einer Immobilie.
Ausgliederung von Unternehmensteilen
Die Ausgliederung ist eine Form der Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz. Dabei werden einzelne Unternehmensteile auf eine andere Gesellschaft übertragen, etwa um Strukturen zu vereinfachen, Risiken zu trennen oder eine spätere Veräußerung vorzubereiten. Spaltungs- und Ausgliederungsverträge sind notariell zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen. Der Notar achtet auf die Einhaltung der gesetzlichen Schutzmechanismen für Gesellschafter und Gläubiger.
Ausfertigung
Eine Ausfertigung ist eine besondere Form der Abschrift einer notariellen Urkunde. Sie enthält einen Ausfertigungsvermerk des Notars, der bestätigt, dass die Urkunde in dieser Form wie ein Original gilt. Nur mit einer Ausfertigung kann in der Regel die Zwangsvollstreckung betrieben oder eine Grundschuldbestellung im Wege der Vollstreckung genutzt werden. Die Zahl der Ausfertigungen bestimmt sich nach dem Bedürfnis der Beteiligten.
Ausländische Urkunde
Als ausländische Urkunden bezeichnet man von einem ausländischen Notar, Gericht oder einer Behörde errichtete Urkunden. Soll eine solche Urkunde in Deutschland verwendet werden, ist häufig eine Echtheitsbestätigung erforderlich – etwa durch Apostille oder Legalisation. Zudem prüft der Notar, ob die Urkunde inhaltlich den deutschen Formanforderungen genügt oder ergänzende Angaben notwendig sind.
Beglaubigte Abschrift
Eine beglaubigte Abschrift ist eine Kopie, deren Übereinstimmung mit dem Original durch den Notar bestätigt wird. Sie dient dem Nachweis des Inhalts einer Urkunde, etwa bei Behörden oder Gerichten, ohne dass das Original vorgelegt werden muss. Die Beglaubigung betrifft nur das Schriftstück, nicht dessen inhaltliche Richtigkeit. Für bestimmte Rechtsfolgen kann jedoch eine Ausfertigung erforderlich sein.
Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung)
Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass eine Unterschrift von der im Dokument genannten Person stammt. Dazu muss die Person die Unterschrift vor dem Notar leisten oder eine bereits geleistete Unterschrift persönlich anerkennen. Die Beglaubigung ist etwa bei Handelsregisteranmeldungen oder bestimmten Vollmachten erforderlich. Der Notar prüft die Identität, aber nicht den Inhalt der Erklärung.
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist ein Vertrag zwischen einer herrschenden und einer abhängigen Gesellschaft. Er ermöglicht es der herrschenden Gesellschaft, die Leitung der abhängigen Gesellschaft zu übernehmen und deren Gewinne abzuführen. Solche Verträge sind gesellschaftsrechtlich und steuerlich hoch bedeutsam und bedürfen der notariellen Beurkundung sowie der Eintragung in das Handelsregister.
Behindertentestament
Als Behindertentestament bezeichnet man eine erbrechtliche Gestaltung, mit der ein behindertes Kind oder eine andere Person mit Behinderung begünstigt wird, ohne dass dadurch staatliche Sozialleistungen vollständig entfallen. Regelmäßig werden Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung kombiniert. Die Ausgestaltung ist rechtlich komplex und sollte sorgfältig geplant werden, um den Betroffenen optimal abzusichern.
Berliner Testament
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Partner zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen gemeinsame Kinder als Schlusserben nach dem Tod des Längerlebenden. Diese Gestaltung stärkt die Position des überlebenden Ehegatten, wirft aber Pflichtteils- und steuerrechtliche Fragen auf, die im Rahmen der notariellen Beratung zu berücksichtigen sind. In der Regel empfiehlt sich die Ergänzung durch ein sog. Supervermächtnis. Strategische Lösungen für diese Problematik erörtern wir gerne mit Ihnen im Rahmen einer individuellen Nachlassplanung unter Testament & Erbvertrag.
Beurkundung
Die Beurkundung ist die gesetzlich vorgeschriebene notarielle Form für bestimmte Rechtsgeschäfte. Sie dient der rechtlichen Klarheit und dem Schutz aller Beteiligten. Der Notar erläutert den Inhalt der Urkunde und beantwortet offene Fragen. Zudem prüft er die rechtliche Zulässigkeit des Geschäfts. Die Beurkundung verleiht dem Vertrag besondere Beweiskraft und Verbindlichkeit.
Beurkundungskosten (GNotKG)
Die Kosten einer notariellen Beurkundung sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundeseinheitlich geregelt. Sie richten sich grundsätzlich nach dem Geschäftswert und nicht nach dem Zeitaufwand. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Gebühren zu erheben; individuelle Preisverhandlungen sind ausgeschlossen. Auf Wunsch informiert der Notar vorab über die voraussichtlichen Kosten.
Besitzübergang / Nutzen-Lasten-Übergang
Im Grundstückskaufvertrag wird regelmäßig geregelt, ab wann Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer übergehen. Ab diesem Zeitpunkt stehen dem Käufer die Erträge (z.B. Mieten) zu, gleichzeitig trägt er aber auch die laufenden Kosten und Risiken (z.B. öffentliche Lasten, Instandhaltung). Der Besitzübergang ist häufig an die vollständige Kaufpreiszahlung geknüpft, um ungesicherte Vorleistungen zu vermeiden.
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist ein Bestandteil des Grundbuchblatts. Es beschreibt das Grundstück nach Lage, Größe und Nutzungsart sowie der Flurstücksnummer. Beim Wohnungseigentum finden sich hier die Zuordnung der Miteigentumsanteile und der Verweis auf das Sondereigentum. Das Bestandsverzeichnis ist damit die „grundbuchliche Identitätskarte“ des Grundstücks.
Buchgrundschuld
Die Buchgrundschuld ist eine Grundschuld, für die kein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Sie wird ausschließlich im Grundbuch geführt und ist in der Praxis der Regelfall. Buchgrundschulden sind leichter administrierbar, da kein Brief verloren gehen oder übertragen werden muss. Der Gläubiger weist seine Berechtigung durch das Grundbuch und die zugrunde liegenden Vereinbarungen nach.
Bundesnotarkammer
Die Bundesnotarkammer ist die Dachorganisation der regionalen Notarkammern in Deutschland. Sie führt insbesondere das Zentrale Testamentsregister und das Zentrale Vorsorgeregister und ist an der Fortbildung und Selbstverwaltung des Notariats beteiligt. Für Mandanten ist sie vor allem im Zusammenhang mit der Registrierung von Testamenten und Vorsorgeurkunden von Bedeutung.
Due Diligence
Due Diligence bezeichnet die sorgfältige Prüfung eines Unternehmens, einer Immobilie oder anderer Vermögensgegenstände vor einem Erwerb. Dabei werden rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Risiken analysiert. Im Rahmen von Unternehmenskäufen oder größeren Immobilientransaktionen arbeiten Notare häufig eng mit Anwälten und Steuerberatern zusammen, um die Ergebnisse der Due Diligence in rechtssichere Vertragsgestaltungen zu überführen.
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränkt dingliches Recht an einem fremden Grundstück. Sie gewährt dem Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte (z.B. Wegerecht) oder verbietet dem Eigentümer bestimmte Nutzungen (z.B. Bau- oder Nutzungsbeschränkungen). Dienstbarkeiten werden im Grundbuch eingetragen und sind häufig notwendig, um die Nutzung von Grundstücken langfristig zu sichern.
Eigenhändiges Testament
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Empfehlenswert sind zudem Ort und Datum. Die eigenhändige Form ist ohne Notar möglich, birgt aber Risiken, etwa hinsichtlich der Auslegung oder formaler Fehler. Ein notarielles Testament bietet demgegenüber erhöhte Rechtssicherheit und wird zentral registriert.
Eingetragener Kaufmann (e.K.)
Der eingetragene Kaufmann ist eine natürliche Person, die ein Handelsgewerbe betreibt und im Handelsregister eingetragen ist. Mit der Eintragung entstehen bestimmte Rechte und Pflichten des Handelsrechts, etwa die Buchführungspflicht. Der Notar begleitet die Anmeldung zum Handelsregister und achtet darauf, dass Firma und Unternehmensgegenstand den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Eingetragener Verein (e.V.)
Der eingetragene Verein ist eine auf Dauer angelegte, körperschaftlich organisierte Vereinigung mit idealem Zweck. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Die Vereinssatzung, Änderungen des Vorstands und bestimmte Strukturänderungen erfordern notarielle Mitwirkung bei den Registeranmeldungen. Der Notar achtet auf die Vereinbarkeit mit Vereins- und Steuerrecht.
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Beschlussorgan einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden u.a. Wirtschaftsplan, Instandhaltungsmaßnahmen und Verwalterbestellung beschlossen. Die gefassten Beschlüsse sind protokollarisch festzuhalten und binden auch spätere Erwerber. Bei der Gestaltung der Gemeinschaftsordnung und Teilungserklärung wird der Rahmen der Beschlusskompetenzen festgelegt.
Eigentumsumschreibung
Die Eigentumsumschreibung ist die Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Sie erfolgt auf Grundlage des notariell beurkundeten Kaufvertrags, der Auflassung und der notwendigen behördlichen Genehmigungen, insbesondere der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Der Notar beantragt die Umschreibung, sobald alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Elektronische Präsenzbeurkundung
Die elektronische Präsenzbeurkundung ist ein seit dem 29. Dezember 2025 gesetzlich zugelassenes Verfahren zur digitalen Errichtung notarieller Urkunden im persönlichen Beurkundungstermin. Die Beteiligten erscheinen weiterhin physisch vor dem Notar; die Urkunde wird jedoch vollständig elektronisch erstellt und unterzeichnet. Die Unterzeichnung erfolgt über ein Signaturpad, der Notar schließt die Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, die Unterschrift und Amtssiegel ersetzt. Eine Papierurkunde ist für die Wirksamkeit nicht mehr erforderlich. Rechtsgrundlage sind die neu gefassten Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Identitätsprüfung, Belehrungspflichten und die volle Beweiswirkung der Urkunde bleiben uneingeschränkt gewahrt.
Die elektronische Signatur ist eine digitale Form der Unterschrift. Im notariellen Bereich kommt insbesondere die qualifizierte elektronische Signatur zum Einsatz, die strenge rechtliche Anforderungen erfüllt und einer handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist. Sie wird beispielsweise bei elektronischen Urkunden oder bei bestimmten Online-Verfahren verwendet.
Entwurf einer notariellen Urkunde
Der Entwurf ist der vom Notar vorbereitete Text der später zu beurkundenden Urkunde. Er berücksichtigt die Interessen der Beteiligten sowie die gesetzlichen Rahmenbedingungen. In der Regel wird der Entwurf den Beteiligten vorab zur Prüfung und Abstimmung übersandt. Anpassungen und Ergänzungen erfolgen in enger Abstimmung mit den Beteiligten und ihren Beratern.
Erbauseinandersetzung
Die Erbauseinandersetzung bezeichnet die Verteilung des Nachlasses unter mehreren Miterben. Dabei werden Nachlassgegenstände einzelnen Erben zugeordnet, Ausgleichszahlungen vereinbart und bestehende Gemeinschaften aufgelöst. Befinden sich Immobilien oder Gesellschaftsanteile im Nachlass, schreibt das Gesetz die notarielle Beurkundung vor. Eine strukturierte Vereinbarung sichert den Familienfrieden und lässt sich ideal mit den Instrumenten der Vorweggenommenen Erbfolge & Unternehmensnachfolge verbinden.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht berechtigt den Erbbauberechtigten, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Im Gegenzug zahlt er dem Grundstückseigentümer einen Erbbauzins. Erbbaurechte werden im Erbbaugrundbuch geführt und können selbstständig veräußert oder belastet werden. Sie bieten insbesondere in städtischen Lagen flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
Erbbauzins
Der Erbbauzins ist das regelmäßige Entgelt, das der Erbbauberechtigte für die Nutzung des Grundstücks an den Grundstückseigentümer zahlt. Die Höhe und Anpassung des Erbbauzinses werden im Erbbaurechtsvertrag geregelt. Da der Erbbauzins über Jahrzehnte gezahlt wird, ist eine ausgewogene vertragliche Gestaltung besonders wichtig.
Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam Erben werden. Der Nachlass gehört ihnen zunächst ungeteilt; über einzelne Nachlassgegenstände können sie nur gemeinsam verfügen. Ziel ist meist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, bei der Vermögenswerte verteilt oder verkauft werden. Der Notar unterstützt bei der Gestaltung von Auseinandersetzungsvereinbarungen.
Erbenhaftung / Nachlassverbindlichkeiten
Der Erbe tritt in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. Es bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, etwa durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz. Der Notar kann frühzeitig auf Gestaltungen hinwirken, die Haftungsrisiken minimieren.
Erbrecht (gesetzliche Erbfolge)
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Erbe wird, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorliegt. Sie knüpft an Verwandtschaftsgrade und den Familienstand an. Ehegatten, Kinder und weitere Verwandte werden in festgelegter Reihenfolge berücksichtigt. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden.
Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine verbindliche Vereinbarung über die Erbfolge zwischen mehreren Personen. Er bedarf der notariellen Beurkundung und entfaltet eine stärkere Bindungswirkung als ein Testament. Änderungen sind grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien möglich. Der Erbvertrag eignet sich besonders für komplexe familiäre oder unternehmerische Konstellationen. Der Notar sorgt für rechtssichere Gestaltung und klare Regelungen. Ob ein Testament oder ein Erbvertrag für Ihre Situation vorzuziehen ist, klären wir im Rahmen unserer Beratung zu Testament & Erbvertrag.
Erbverzicht
Beim Erbverzicht verzichten gesetzliche Erben gegenwärtig und für die Zukunft auf ihr gesetzliches Erbrecht. Der Vertrag wird zu Lebzeiten zwischen Erblasser und Erben geschlossen und muss notariell beurkundet werden. Im Gegenzug erhält der Verzichtende häufig eine Abfindung. Der Erbverzicht hat auch Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte und Erbquoten der übrigen Erben.
Erbschein
Der Erbschein ist ein amtlicher Nachweis über die Erbenstellung. Er wird vom Nachlassgericht erteilt und häufig gegenüber Banken oder Grundbuchämtern benötigt. Der Notar unterstützt bei der Antragstellung und klärt die erbrechtliche Ausgangslage. Nicht in jedem Fall ist ein Erbschein erforderlich. Eine notarielle Beratung hilft, unnötige Verfahren zu vermeiden.
Erschließungskosten
Erschließungskosten sind Kosten, die durch den Anschluss eines Grundstücks an öffentliche Straßen, Wasser-, Abwasser- und Energieversorgung entstehen. Sie werden in der Regel von der Gemeinde auf die Grundstückseigentümer umgelegt. Beim Grundstückskauf ist zu klären, ob und in welcher Höhe Erschließungskosten bereits gezahlt wurden oder noch zu erwarten sind.
Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Die Europäische Erbrechtsverordnung regelt für grenzüberschreitende Erbfälle in der EU (mit Ausnahme einiger Staaten) insbesondere, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist und welches Gericht zuständig ist. Regelmäßig knüpft sie an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an, erlaubt aber auch eine Rechtswahl zugunsten des Heimatrechts. Bei Auslandsbezug ist eine frühzeitige erbrechtliche Planung zu empfehlen.
Europäische Gesellschaft (SE)
Die Societas Europaea (SE) ist eine supranationale europäische Aktiengesellschaft. Sie ermöglicht grenzüberschreitende Strukturierungen innerhalb der EU, etwa durch Verlagerung des Sitzes ohne Liquidation. Gründung, Satzungsänderungen und Strukturmaßnahmen erfordern notarielle Mitwirkung und Eintragung in das Handelsregister.
Europäisches Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis dient als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung und der Verfügungsbefugnis über Nachlassgegenstände in anderen EU-Mitgliedstaaten. Es wird auf Antrag vom Nachlassgericht oder vom Notar ausgestellt und erleichtert die Abwicklung von Erbfällen mit Auslandsbezug. Es tritt neben nationale Nachweise wie den Erbschein.
Existenz- und Vertretungsnachweis (ausländische Gesellschaften)
Bei Transaktionen mit ausländischen Gesellschaften ist häufig ein Nachweis über deren Existenz und Vertretungsbefugnis erforderlich. Dies geschieht durch Registerauszüge, Bescheinigungen oder Legal Opinions. Der Notar prüft, ob die vorgelegten Unterlagen den deutschen Formanforderungen genügen und ob die handelnden Personen wirksam für die Gesellschaft auftreten können.
Fälligkeitsmitteilung
Die Fälligkeitsmitteilung ist die Information des Notars an den Käufer, dass alle vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung vorliegen. Dazu gehört in der Regel die Eintragung der Auflassungsvormerkung sowie das Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen und Freigaben. Erst mit Zugang der Fälligkeitsmitteilung muss der Käufer den Kaufpreis innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zahlen.
Fälligkeitsvoraussetzungen
Fälligkeitsvoraussetzungen sind die im Grundstückskaufvertrag festgelegten Bedingungen, die erfüllt sein müssen, bevor der Kaufpreis zu zahlen ist. Hierzu zählen typischerweise die Eintragung der Auflassungsvormerkung, das Vorliegen der Löschungsunterlagen für nicht übernommene Belastungen und behördliche Genehmigungen. Sie dienen dem Schutz des Käufers vor ungesicherten Vorleistungen.
Finanzierungsgrundpfandrecht
Ein Finanzierungsgrundpfandrecht ist eine Grundschuld oder Hypothek, die zur Sicherung eines Darlehens bestellt wird, das typischerweise den Kaufpreis einer Immobilie finanziert. Der Notar beurkundet die Bestellung der Grundschuld, koordiniert die Eintragung im Grundbuch und sorgt dafür, dass die Auszahlung des Darlehens im Einklang mit den vertraglichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfolgt.
Flurstück
Ein Flurstück ist die kleinste Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Es bezeichnet einen eindeutig vermessenen Teil der Erdoberfläche, dem eine Flur- und Flurstücksnummer zugeordnet ist. Die Angaben des Katasters bilden die Grundlage für die Grundstücksbeschreibung im Grundbuch.
Flurnummer
Die Flurnummer ist die Nummer, die ein Flurstück im Kataster zur eindeutigen Identifizierung erhält. Sie wird zusammen mit der Gemarkung und der Flur in der Grundstücksbeschreibung im Grundbuch verwendet und ermöglicht die genaue Zuordnung eines Grundstücks.
Formwechsel
Der Formwechsel ist eine Umwandlung, bei der eine Rechtsträgerin ihre Rechtsform ändert, ohne dass ihr Vermögen übergeht oder der Rechtsträger untergeht. Beispiel ist der Wechsel von einer GmbH in eine AG. Der Formwechsel wird durch einen notariell beurkundeten Umwandlungsbeschluss und eine angepasste Satzung vollzogen und muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Freigabeerklärung / Freigabeversprechen
Eine Freigabeerklärung – häufig Freigabeversprechen genannt – ist die verbindliche Zusage eines Grundpfandgläubigers (z.B. einer Bank), eine Grundschuld oder sonstige Belastung gegen Zahlung eines bestimmten Betrags zu löschen. Sie ermöglicht die lastenfreie Übertragung eines Grundstücks, obwohl noch Darlehensverbindlichkeiten bestehen. Der Notar koordiniert die Zahlung und die Löschung im Grundbuch.
Gemeinschaftliches Eigentum
Beim Wohnungseigentum bezeichnet gemeinschaftliches Eigentum alle Teile des Gebäudes und Grundstücks, die nicht Sondereigentum sind. Dazu gehören typischerweise tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhäuser und gemeinschaftliche Anlagen. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft und den Verwalter im Rahmen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehegatten gemeinsam errichtet werden. Es enthält häufig wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Tod des Erstversterbenden bindend werden. Das bekannteste Beispiel ist das Berliner Testament. Wegen der Bindungswirkung sind eine sorgfältige Beratung und klare Gestaltungen besonders wichtig.
Gemeinschaftsordnung
Die Gemeinschaftsordnung ist Teil der Unterlagen beim Wohnungseigentum und ergänzt die Teilungserklärung. Sie regelt das Zusammenleben der Eigentümer, etwa Stimmrechte, Kostenverteilung, Nutzung des Gemeinschaftseigentums und Verwalterbestellung. Sie kann in der Teilungserklärung enthalten oder in einer gesonderten notariellen Urkunde niedergelegt sein.
Generalvollmacht
Eine Generalvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in einem sehr weiten oder allen vermögensrechtlichen Bereichen zu vertreten. In der Praxis wird sie häufig als Vorsorgevollmacht ausgestaltet. Wegen der Tragweite ist eine notarielle Beratung dringend anzuraten, insbesondere zur Auswahl des Bevollmächtigten und zu möglichen Beschränkungen.
Genossenschaft (eG)
Die eingetragene Genossenschaft ist eine Körperschaft, die die Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinsamen Geschäftsbetrieb zum Ziel hat. Sie wird in das Genossenschaftsregister eingetragen. Satzungsänderungen, Verschmelzungen und bestimmte Strukturmaßnahmen erfordern notarielle Mitwirkung. Die Mitglieder haften grundsätzlich nur mit ihrer Einlage, können aber Nachschusspflichten in der Satzung vereinbaren.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie entsteht bereits durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Für die Gründung ist keine besondere Form vorgeschrieben, doch empfiehlt sich bei wesentlichen Vermögenswerten ein schriftlicher oder notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag. Die Gesellschafter haften grundsätzlich persönlich und gesamtschuldnerisch.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist besonders im Mittelstand verbreitet. Die Haftung der Gesellschafter ist auf ihre Einlage beschränkt. Gründung, Satzung, Kapitalmaßnahmen und Übertragung von Geschäftsanteilen bedürfen regelmäßig der notariellen Beurkundung. Der Notar sorgt für die rechtssichere Gestaltung und die Registeranmeldungen. Als Ihr Partner in Frankfurt begleiten wir Sie zuverlässig bei der rechtssicheren GmbH-Gründung – vom ersten Entwurf bis zum Handelsregistervollzug.
Gesellschaftsrecht
Das Gesellschaftsrecht umfasst die rechtlichen Regelungen zu Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, etwa GbR, OHG, KG, GmbH und AG. Es regelt Gründung, Organisation, Rechte und Pflichten der Gesellschafter, Kapitalmaßnahmen und Strukturänderungen. Viele gesellschaftsrechtliche Vorgänge erfordern eine notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister.
Gesellschaftsvertrag / Satzung
Der Gesellschaftsvertrag – bei Kapitalgesellschaften häufig Satzung genannt – ist das „Grundgesetz“ einer Gesellschaft. Er regelt insbesondere Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand, Kapital, Geschäftsführung, Vertretung und Gewinnverteilung. Änderungen der Satzung erfordern je nach Rechtsform eine notarielle Beurkundung und Registereintragung. Ein sorgfältig gestalteter Gesellschaftsvertrag beugt späteren Konflikten vor.
Gesellschafterbeschluss
Gesellschafterbeschlüsse sind Entscheidungen der Gesellschafterversammlung, etwa über Gewinnverwendung, Geschäftsführerbestellung oder Satzungsänderungen. Für bestimmte Beschlüsse schreibt das Gesetz notarielle Beurkundung vor, insbesondere bei Satzungsänderungen und Strukturmaßnahmen. Der Notar protokolliert den Beschluss und sorgt für die erforderlichen Registeranmeldungen.
Gesellschafterliste
Die Gesellschafterliste ist ein beim Handelsregister geführtes Verzeichnis der Gesellschafter einer GmbH und ihrer Beteiligungsquoten. Sie wird vom Notar nach Gründungen und Anteilsübertragungen aktualisiert und beim Register eingereicht. Die Eintragung in die Gesellschafterliste hat erhebliche Rechtswirkungen, etwa für die Legitimation zur Ausübung von Gesellschafterrechten.
Gesellschafterversammlung (GmbH)
Die Gesellschafterversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH. Sie entscheidet über grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft. Für bestimmte Beschlüsse – etwa Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder Umwandlungen – ist eine notarielle Beurkundung des Protokolls zwingend erforderlich.
Geschäftsanteil (GmbH-Geschäftsanteil)
Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung eines Gesellschafters an der GmbH. Er bestimmt insbesondere Stimmrechte, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am Liquidationserlös. Geschäftsanteile können ganz oder teilweise übertragen werden; dazu ist ein notariell beurkundeter Abtretungsvertrag erforderlich.
Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Bei der GmbH obliegt sie den Geschäftsführern, bei Personengesellschaften grundsätzlich den geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ergibt sich aus Gesetz, Gesellschaftsvertrag und ggf. Geschäftsordnung. Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bedürfen bei Kapitalgesellschaften regelmäßig notarieller Mitwirkung.
Geschäftsführervergütung
Die Geschäftsführervergütung umfasst die vertraglich vereinbarte Vergütung der Geschäftsführung, etwa Festgehalt, variable Komponenten und Nebenleistungen. Sie ist gesellschafts- und steuerrechtlich sensibel, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Der Notar kann bei der rechtssicheren Ausgestaltung von Anstellungsverträgen unterstützen.
Geschäftsführerbestellung / Abberufung
Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einer GmbH erfolgen durch Gesellschafterbeschluss. Der Beschluss wird häufig notariell beurkundet, zumindest aber durch notarielle Anmeldung beim Handelsregister umgesetzt. Der Notar prüft die Wirksamkeit des Beschlusses und meldet die Änderung zur Eintragung an.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist der Wert, nach dem sich die Gebühren einer notariellen Tätigkeit richten. Er spiegelt regelmäßig den wirtschaftlichen Wert des Geschäfts wider, etwa den Kaufpreis, den Nennbetrag des Stammkapitals oder den geschätzten Unternehmenswert. Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgt nach den Vorgaben des GNotKG.
Grundstück
Ein Grundstück ist ein im Grundbuch unter einer eigenen Nummer geführter, räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Rechtlich umfasst es auch die darauf errichteten Gebäude und wesentlichen Bestandteile, sofern keine besonderen Rechte wie ein Erbbaurecht bestehen. Grundstücke können verkauft, belastet und vererbt werden; hierfür ist in der Regel die Mitwirkung eines Notars erforderlich.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke und die an ihnen bestehenden Rechte eingetragen werden. Es wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht geführt und genießt öffentlichen Glauben. Im Grundbuch kann man Eigentümer, Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten und andere Belastungen einsehen. Der Notar beantragt Eintragungen und erläutert den Beteiligten den Grundbuchinhalt.
Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Es prüft Eintragungsanträge, nimmt Eintragungen, Löschungen und Berichtigungen vor und erlässt ggf. Zwischenverfügungen. Die Kommunikation mit dem Grundbuchamt erfolgt in der Regel über den Notar.
Grundbuchblatt
Das Grundbuchblatt ist die elektronische oder papiergebundene Einheit des Grundbuchs für ein bestimmtes Grundstück oder mehrere zusammengehörige Grundstücke. Es gliedert sich in Bestandsverzeichnis, Abteilung I (Eigentum), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) und Abteilung III (Grundpfandrechte).
Grundbuchrang / Rang
Der Rang einer Eintragung im Grundbuch bestimmt die Reihenfolge, in der Rechte im Konfliktfall zu berücksichtigen sind, etwa bei der Verteilung eines Versteigerungserlöses. Grundsätzlich gilt: Wer zuerst angemeldet wird, wird zuerst eingetragen und erhält den besseren Rang. Durch Rangrücktritte können Rangfolgen vertraglich verändert werden.
Grundeigentum
Grundeigentum bezeichnet das Eigentum an einem Grundstück. Es wird durch Eintragung des Eigentümers in Abteilung I des Grundbuchs dokumentiert. Das Grundeigentum kann mit dinglichen Rechten zugunsten Dritter belastet werden, etwa mit Grundschulden oder Dienstbarkeiten.
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung von inländischen Grundstücken und bestimmten grundstücksgleichen Rechten an. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Kaufpreis. Die Höhe des Steuersatzes variiert je nach Bundesland. Die Notare zeigen Grundstückskaufverträge dem Finanzamt an; das Finanzamt stellt nach Zahlung die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Grundpfandrecht
Grundpfandrechte sind dingliche Rechte an Grundstücken, die der Sicherung von Forderungen dienen. Die wichtigsten Formen sind Grundschuld und Hypothek. Sie berechtigen den Gläubiger, bei Zahlungsstörungen die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben. Grundpfandrechte werden im Grundbuch eingetragen und bedürfen notarieller Mitwirkung.
Grundschuld
Die Grundschuld ist das in der Praxis wichtigste Grundpfandrecht. Sie ist von der zugrunde liegenden Forderung rechtlich unabhängig und kann daher flexibel zur Sicherung verschiedener oder neuer Forderungen genutzt werden. Zur Bestellung einer Grundschuld ist ein notariell beurkundeter Vertrag und die Eintragung im Grundbuch erforderlich. Nach Tilgung der gesicherten Darlehen kann die Grundschuld gelöscht oder zur Sicherung neuer Kredite verwendet werden. Da Immobilienkäufe meist fremdfinanziert werden, koordinieren wir die Grundschuldbestellung direkt mit Ihrer Bank, um einen reibungslosen Ablauf beim Kauf einer Immobilie zu gewährleisten.
Grundschuldzinsen / Nebenleistungen
Bei Grundschulden werden regelmäßig Grundschuldzinsen und einmalige Nebenleistungen eingetragen. Diese dienen in erster Linie dazu, den Sicherungsumfang im Fall der Zwangsvollstreckung zu erweitern, ohne weitere Kosten auszulösen. Wirtschaftlich entscheidend sind die Konditionen des Darlehensvertrages, nicht die im Grundbuch eingetragenen Zinssätze.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, bei dem das Vermögen der Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen wird, soweit es nicht als Vorbehalts- oder Sondergut ausgestaltet ist. Sie kommt in der Praxis selten vor und bedarf einer notariellen Vereinbarung. Wegen der weitreichenden Vermischung der Vermögen ist eine sorgfältige Beratung erforderlich.
Güterstand
Der Güterstand regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander. Das Gesetz kennt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand, daneben Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Durch Ehevertrag können die Ehegatten ihren Güterstand an ihre individuelle Lebenssituation anpassen.
Güterstandsschaukel
Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltung, bei der Ehegatten durch Wechsel des Güterstands (z.B. von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung) einen Zugewinnausgleich zu Lebzeiten auslösen, um Vermögen steuergünstig zu übertragen. Diese komplexe Gestaltung erfordert eine genaue Analyse der Vermögens- und Familiensituation sowie eine enge Abstimmung mit steuerlicher Beratung. Als Notar setzen wir dieses hocheffiziente Konzept im Rahmen unserer Steuernahen Gestaltungen rechtssicher für Sie um.
Gütertrennung
Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem die Vermögen der Ehegatten vollständig getrennt bleiben. Es findet kein gesetzlicher Zugewinnausgleich statt. Gütertrennung wird durch notariellen Ehevertrag vereinbart und eignet sich in bestimmten Konstellationen, etwa bei sehr unterschiedlich hohen Vermögen oder bestimmten unternehmerischen Risiken. Steuerliche und erbrechtliche Folgen sind zu beachten.
Handelsregister
DasHandelsregisterist ein öffentliches Verzeichnis für Unternehmen. Es enthält wesentliche Angaben zu Rechtsform, Vertretung und Kapital. Eintragungen und Änderungen werden regelmäßig durch den Notar angemeldet. Das Register schafft Transparenz und schützt den Rechtsverkehr. Geschäftspartner können sich auf die eingetragenen Angaben verlassen.
Hausrat
Hausrat umfasst die Gegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienen, etwa Möbel, Haushaltsgeräte und Hausrat im weiteren Sinne. Im familienrechtlichen Kontext ist zu regeln, wie Hausrat im Fall von Trennung und Scheidung verteilt werden soll. Bei Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen werden hierzu häufig klare Vereinbarungen getroffen.
Hauptversammlung (AG)
Die Hauptversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der Aktiengesellschaft. Hier üben die Aktionäre ihre Mitwirkungsrechte aus, etwa bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Beschluss über die Gewinnverwendung und Satzungsänderungen. Bestimmte Beschlüsse sind notariell zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.
Identitätsprüfung
Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, die Identität der Beteiligten zu prüfen. Dies geschieht durch Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments, z.B. Personalausweis oder Reisepass. Bei juristischen Personen ist zudem die Vertretungsberechtigung nachzuweisen, etwa durch Registerauszug. Die Identitätsprüfung schützt die Beteiligten und den Rechtsverkehr vor Missbrauch.
Internationale Urkunde / Auslandsbezug
Bei Urkunden mit Auslandsbezug – etwa ausländischen Beteiligten, Auslandsvermögen oder ausländischen Gesellschaften – sind besondere Form- und Nachweisanforderungen zu beachten. Der Notar prüft, welche Rechtsordnung anwendbar ist, ob ausländische Urkunden anerkannt werden und welche Beglaubigungen (Apostille, Legalisation) erforderlich sind.
Internationales Erbrecht
Internationales Erbrecht befasst sich mit Erbfällen, die einen Auslandsbezug haben, etwa durch Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Vermögen im Ausland. Es ist zu klären, welches nationale Recht anwendbar ist und welche Gerichte zuständig sind. Die Europäische Erbrechtsverordnung spielt hierbei eine zentrale Rolle. Eine frühzeitige Planung kann Konflikte und Doppelbesteuerung vermeiden.
Instandhaltungsrücklage
Die Instandhaltungsrücklage ist der Teil des Hausgeldes, der nicht für laufende Kosten, sondern für zukünftige Instandhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum angespart wird. Eine angemessene Instandhaltungsrücklage ist ein wichtiges Indiz für den baulichen und wirtschaftlichen Zustand einer Wohnanlage.
Joint Venture
Ein Joint Venture ist eine Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in einer gemeinsamen Gesellschaft oder vertraglichen Struktur zur Verfolgung eines bestimmten Projekts oder Geschäftsbereichs. Die rechtliche Ausgestaltung erfolgt häufig durch Gesellschaftsvertrag und Shareholders’ Agreement, die notariell beurkundet werden. Klare Regelungen zu Einlagen, Entscheidungsstrukturen und Exit-Szenarien sind besonders wichtig.
Kapitalerhöhung
Bei der Kapitalerhöhung wird das Stamm- oder Grundkapital einer Kapitalgesellschaft erhöht. Dies kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen oder Umwandlung von Rücklagen erfolgen. Kapitalerhöhungen bedürfen eines notariell beurkundeten Beschlusses und der Eintragung in das Handelsregister. Der Notar prüft die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.
Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung ist die Verringerung des Stamm- oder Grundkapitals einer Gesellschaft. Sie kann zur Verlustdeckung, Rückzahlung von Kapital oder Umstrukturierung dienen. Wegen des Gläubigerschutzes bestehen strenge gesetzliche Anforderungen und Wartefristen. Die Beschlüsse sind notariell zu beurkunden und beim Handelsregister anzumelden.
Kaskadengründung
Eine Kaskadengründung bezeichnet die gestufte Errichtung mehrerer Gesellschaften in einem einheitlichen Gründungsvorgang, etwa wenn eine neu gegründete Holding-GmbH unmittelbar eine Tochter-GmbH gründet. Ihr praktischer Vorteil liegt darin, dass das Stammkapital bei rechtlich zutreffender Gestaltung stufenweise für die jeweilige Tochtergründung weiterverwendet werden kann. Gerade beim Aufbau von Holding-Strukturen ist die Kaskadengründung daher ein besonders effizientes Gestaltungsinstrument. Zugleich verlangt sie eine präzise gesellschaftsrechtliche und registerrechtliche Vorbereitung, insbesondere im Hinblick auf Vertretungsmacht vor Eintragung, Kapitalaufbringung und Gründungskosten. Wir begleiten die rechtssichere Umsetzung solcher Strukturen im Rahmen unserer GmbH-Gründung.
Kaufvertrag über ein Grundstück / Immobilienkaufvertrag
Der Immobilienkaufvertrag regelt die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken, Häusern oder Eigentumswohnungen. Er muss notariell beurkundet werden. Neben Kaufpreis und Objektbeschreibung sind Regelungen zu Gewährleistung, Fälligkeit, Besitzübergang und Belastungen wesentlich. Der Notar sorgt für eine ausgewogene Gestaltung und die reibungslose Abwicklung beim Kauf einer Immobilie.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt und mindestens ein Gesellschafter (Kommanditist) nur mit seiner Einlage haftet. Sie eignet sich insbesondere zur Beteiligung von Kapitalgebern mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag bedarf zwar keiner Form, wird aber bei wesentlichen Vermögenswerten häufig notariell gestaltet.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die KGaA ist eine Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Sie verbindet die persönliche Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter mit der Kapitalbeteiligung der Aktionäre. Gründung und Satzungsänderungen erfordern notarielle Beurkundung und Registereintragung.
Kontrollbetreuer
Ein Kontrollbetreuer kann vom Gericht bestellt werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass ein Bevollmächtigter eine Vorsorgevollmacht missbraucht oder die Interessen des Vollmachtgebers nicht hinreichend wahrt. Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, den Bevollmächtigten zu überwachen und ggf. einzuschreiten.
Legalisation
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde durch das Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sie wird benötigt, wenn der betreffende Staat dem Apostille-Abkommen nicht beigetreten ist. Der Notar kann die notwendigen Vorbereitungen treffen und über das Verfahren informieren.
Letter of Intent (LoI)
Ein Letter of Intent (Absichtserklärung) dokumentiert den Verhandlungsstand bei einer geplanten Transaktion, etwa einem Unternehmens- oder Immobilienkauf. Er kann bereits rechtlich bindende Elemente enthalten, etwa Vertraulichkeits- oder Exklusivitätsklauseln. Der Notar kann bei der rechtssicheren Ausgestaltung unterstützen, bevor der eigentliche Kaufvertrag beurkundet wird.
Löschungsbewilligung
Mit der Löschungsbewilligung erklärt der Berechtigte – etwa eine Bank – gegenüber dem Grundbuchamt, dass ein im Grundbuch eingetragenes Recht gelöscht werden kann. Sie ist häufig Voraussetzung für die lastenfreie Übertragung eines Grundstücks. Die Löschungsbewilligung ist in der Regel öffentlich zu beglaubigen und wird über den Notar dem Grundbuchamt vorgelegt.
Messungsanerkennung
Die Messungsanerkennung ist eine Erklärung von Verkäufer und Käufer, mit der sie das Ergebnis einer amtlichen Vermessung – etwa bei Teilflächenkauf – als vertragsgemäß anerkennen. Häufig wird hierbei der Kaufpreis an die tatsächliche Größe angepasst, sofern kein fester Gesamtpreis vereinbart wurde.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei der modifizierten Zugewinngemeinschaft behalten die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Grundsatz bei, treffen aber individuelle Anpassungen, etwa zum Ausschluss bestimmter Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich. Dies ermöglicht maßgeschneiderte Lösungen, ohne auf die Vorteile der Zugewinngemeinschaft zu verzichten.
Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten sind die Schulden des Erblassers sowie bestimmte Kosten, die durch den Erbfall entstehen, etwa Beerdigungskosten oder Kosten für die Nachlassabwicklung. Der Erbe haftet grundsätzlich für diese Verbindlichkeiten, kann die Haftung aber unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränken.
Nießbrauch
Der Nießbrauch ist ein umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache oder einem Recht, etwa an einem Grundstück. Der Nießbraucher darf die Sache selbst nutzen oder vermieten und die Erträge behalten. Eigentümer bleibt der Belastete. Nießbrauchsrechte sind typische Instrumente in der vorweggenommenen Erbfolge und bedürfen bei Grundstücken der notariellen Beurkundung und Grundbucheintragung.
Notaranderkonto
EinNotaranderkontoist ein vom Notar geführtes Treuhandkonto. Es dient der sicheren Abwicklung von Zahlungen, etwa bei Immobilienkäufen. Der Notar zahlt den Betrag erst aus, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch werden Käufer und Verkäufer gleichermaßen geschützt. Die Einrichtung erfolgt nur bei besonderem Sicherungsbedürfnis.
Notarielles Online-Verfahren
Das Notarielle Online-Verfahren (Online-Beurkundung) ermöglicht die rechtssichere Beurkundung von Dokumenten per Videokonferenz über das offizielle Portal der Bundesnotarkammer (online.notar.de). Es ist eine digitale Alternative zum persönlichen Termin in unserer Kanzlei in Frankfurt am Main. Aktuell ist das Verfahren nur für das Gesellschaftsrecht zugelassen, insbesondere für:
GmbH- und UG-Gründungen (Bar- und Sachgründungen)
Einstimmige Gesellschafterbeschlüsse (z. B. Satzungsänderungen)
Handelsregisteranmeldungen sowie Anmeldungen zum Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsregister
Erforderlich sind ein gültiges Ausweisdokument mit aktivierter eID-Funktion, die Notar-App auf einem Smartphone zum Auslesen des Ausweises sowie ein PC oder Laptop mit Kamera für die eigentliche Videokonferenz. Erfahren Sie mehr über diese ortsunabhängige Option bei der GmbH-Gründung.
Notarielles Testament
Ein notarielles Testament wird vom Notar entworfen, erläutert und beurkundet. Es bietet hohe Rechtssicherheit, klare Formulierungen und wird im Zentralen Testamentsregister registriert. In vielen Fällen ersetzt ein notarielles Testament später den Erbschein, da es Banken und Grundbuchämter regelmäßig als Nachweis der Erbfolge akzeptieren. Erfahren Sie hier mehr zu Testament & Erbvertrag.
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Personengesellschaft für Angehörige freier Berufe, etwa Rechtsanwälte, Steuerberater oder Ärzte. In der Variante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) ist die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Gründung und Änderungen bedürfen notarieller Mitwirkung bei den Registeranmeldungen.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legt eine Person im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen sie in bestimmten Krankheitssituationen wünscht oder ablehnt, wenn sie sich später nicht mehr äußern kann. Die Verfügung richtet sich an Ärzte und Behandlungsteams. Um sicherzustellen, dass Ihr Wille im Ernstfall auch durchgesetzt wird, empfiehlt sich die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht, die wir im Rahmen der Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung individuell für Sie gestalten.
Patchwork-Familie (erbrechtliche Besonderheiten)
Patchwork-Familien – also Familien mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen – stellen besondere Herausforderungen an die erbrechtliche Gestaltung. Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge, die die Interessen der Beteiligten häufig nicht angemessen abbildet. Durch Testament oder Erbvertrag können individuelle Lösungen gefunden und Konflikte vermieden werden.
Pflichtteil
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanspruch naher Angehöriger. Er besteht in der Regel als Geldanspruch gegen die Erben. Die Höhe bemisst sich nach der gesetzlichen Erbquote. Der Notar berät zu Gestaltungsmöglichkeiten im Vorfeld. Ziel ist eine ausgewogene und rechtssichere Nachlassregelung.
Pflichtteilsentziehung
Die Pflichtteilsentziehung ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei schweren Straftaten oder wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtet. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind streng; eine wirksame Pflichtteilsentziehung setzt eine eindeutige und gut begründete Regelung im Testament voraus.
Pflichtteilsverzichtsvertrag
Beim Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter – meist gegen Abfindung – auf seinen Pflichtteilsanspruch. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und schafft für den Erblasser und die übrigen Erben Planungssicherheit. Er kann sich insbesondere bei Unternehmensnachfolge oder komplexen Familienkonstellationen anbieten.
Prokura / Prokurist
Die Prokura ist eine handelsrechtliche Vollmacht, die zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie muss im Handelsregister eingetragen werden. Prokuristen können das Unternehmen umfassend vertreten, sind aber in bestimmten Grundlagengeschäften beschränkt.
Rang
Der Rang im Grundbuch bestimmt, welche Rechte im Verhältnis zueinander Vorrang haben. Bei Zwangsversteigerungen entscheidet der Rang darüber, in welcher Reihenfolge die Gläubiger befriedigt werden. Der Rang ergibt sich grundsätzlich aus dem Zeitpunkt der Eintragungsanträge, kann aber durch Rangrücktritte vertraglich verändert werden.
Rangrücktritt
Beim Rangrücktritt erklärt ein Berechtigter, dass sein im Grundbuch eingetragenes Recht im Rang hinter ein anderes Recht zurücktreten soll. Dies ist etwa notwendig, wenn eine neue Grundschuld einen besseren Rang erhalten soll als ein bereits eingetragenes Recht. Der Rangrücktritt bedarf einer notariellen Erklärung und Eintragung im Grundbuch.
Reallast
Die Reallast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks, wiederkehrende Leistungen an den Berechtigten zu erbringen, etwa Renten- oder Unterhaltszahlungen. Sie wird im Grundbuch eingetragen und kann insbesondere bei Versorgungsmodellen in der Familie eine Rolle spielen.
Registergericht
Das Registergericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts, die das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister führt. Es prüft Anmeldungen, Eintragungsunterlagen und Beschlüsse und nimmt die Eintragungen vor. Die Anmeldungen erfolgen in der Regel über einen Notar.
Sachmängelhaftung (beim Immobilienkauf)
Die Sachmängelhaftung regelt, wofür der Verkäufer einer Immobilie haftet, wenn das Objekt nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist. Bei gebrauchten Immobilien wird die Haftung häufig vertraglich eingeschränkt; bei neu errichteten oder zu errichtenden Objekten gelten strengere Regeln. Der Notar weist auf Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten hin.
Sacheinlage / Sachgründung
Bei einer Sacheinlage bringen Gesellschafter anstelle von Geld andere Vermögensgegenstände in eine Gesellschaft ein, etwa Immobilien, Maschinen oder Forderungen. Eine Gründung mit Sacheinlagen wird als Sachgründung bezeichnet. Die Bewertung der eingebrachten Gegenstände und die Dokumentation sind streng geregelt; der Notar achtet auf die Einhaltung dieser Vorgaben.
Scheidungsfolgenvereinbarung
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung regelt die vermögensrechtlichen und persönlichen Folgen einer Trennung oder Scheidung. Dazu gehören Zugewinnausgleich, Unterhalt, Hausratsverteilung, Nutzung der Ehewohnung und Versorgungsausgleich. Die Vereinbarung muss in der Regel notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Ein solcher Vertrag schafft frühzeitig Rechtssicherheit und vermeidet langwierige, kostspielige Gerichtsverfahren. Erfahren Sie mehr unter Ehevertrag & Güterrecht.
Schenkung (unter Nießbrauchsvorbehalt)
Bei der Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Schenker das Eigentum an einer Immobilie, behält sich aber ein Nießbrauchsrecht vor. Er kann die Immobilie weiter nutzen oder vermieten und die Erträge behalten, während der Beschenkte bereits Eigentümer wird. Diese Gestaltung wird häufig in der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt. Sie ist ein hervorragendes Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung und steuerlichen Optimierung. Mehr hierzu erfahren Sie unter Steuernahe Gestaltungen.
Schlusserbe
Der Schlusserbe ist derjenige, der nach dem Tod des Längerlebenden von mehreren Erblassern – häufig Ehegatten mit Berliner Testament – Erbe des dann vorhandenen Gesamtvermögens wird. Die Bestimmung von Schlusserben ist ein zentrales Element gemeinschaftlicher Testamente.
Share Deal
Beim Share Deal erwirbt der Käufer Anteile an einer Gesellschaft (z.B. GmbH-Anteile oder Aktien) und damit mittelbar das Unternehmen. Gesellschaft und Verträge bleiben bestehen; lediglich die Gesellschafterstruktur ändert sich. Share Deals sind insbesondere bei Unternehmensverkäufen üblich und erfordern bei nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften häufig notarielle Beurkundung.
Share Pledge (Verpfändung von Geschäftsanteilen)
Beim Share Pledge werden Geschäftsanteile – etwa GmbH-Anteile – zur Sicherung von Darlehen oder anderen Verpflichtungen verpfändet. Der Pfandgläubiger kann bei Zahlungsstörungen über die Anteile verfügen. Die Verpfändung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein Shareholders’ Agreement ist eine ergänzende Vereinbarung zwischen Gesellschaftern, die neben dem Gesellschaftsvertrag insbesondere Stimmrechtsbindungen, Wettbewerbsverbote, Exit-Regelungen und Konfliktlösungsmechanismen regelt. Bei wesentlichen Abreden ist eine notarielle Beurkundung sinnvoll und teilweise gesetzlich vorgeschrieben. Da solche Verträge oft die wirtschaftliche Realität hinter der Satzung abbilden, ist eine präzise rechtliche Abstimmung unerlässlich. Wir beraten und beurkunden diese Vereinbarungen routiniert im Bereich Corporate & Transactions.
Sondereigentum
Sondereigentum ist das dem einzelnen Wohnungseigentümer ausschließlich zugeordnete Eigentum an bestimmten Räumen, etwa an einer Wohnung oder einem Teileigentum (z.B. Büro, Laden). Es wird zusammen mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum gebildet. Umfang und Lage ergeben sich aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan.
Sondernutzungsrecht
Ein Sondernutzungsrecht berechtigt einen Wohnungseigentümer, bestimmte Teile des Gemeinschaftseigentums – z.B. Gartenflächen, Stellplätze oder Dachterrassen – alleine zu nutzen. Es wird in der Teilungserklärung oder in einer ergänzenden Vereinbarung geregelt und im Grundbuch vermerkt.
Spaltung (Ausgliederung/Abspaltung)
Spaltung bezeichnet die Übertragung von Unternehmensteilen auf andere Rechtsträger nach dem Umwandlungsgesetz. Dazu zählen die Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Ziel kann eine Strukturierung, Risikoseparierung oder Vorbereitung eines Verkaufs sein. Spaltungen bedürfen notariell beurkundeter Verträge und Registereintragungen.
Stammeinlage / Stammkapital
Die Stammeinlage ist der Beitrag eines Gesellschafters zum Stammkapital einer GmbH. Das Stammkapital ist die Summe aller Stammeinlagen und beträgt mindestens 25.000 Euro. Es dient dem Gläubigerschutz und ist im Handelsregister eingetragen. Einzahlungen, Erhöhungen und Herabsetzungen unterliegen strengen rechtlichen Vorgaben.
Stiftungsgründung
Bei der Stiftungsgründung wird Vermögen dauerhaft einem bestimmten, meist gemeinnützigen oder familiären Zweck gewidmet. Die Stiftung erlangt Rechtspersönlichkeit durch Anerkennung der Stiftungsbehörde. Der Stifter legt in der Satzung Zweck, Organisation und Vermögensbindung fest. Der Notar entwirft die Stiftungssatzung und begleitet das Anerkennungsverfahren.
Supervermächtnis
Das Supervermächtnis ist eine besondere erbrechtliche Gestaltung, mit der ein Erbe zugleich als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird und dadurch weitreichende Befugnisse zur Nachsteuerung der Nachlassverteilung erhält. Der Erblasser ordnet ein Vermächtnis zugunsten eines (meist überlebenden) Ehegatten oder nahen Angehörigen so an, dass dieser nach dem Erbfall flexibel darüber entscheiden kann, welche weiteren Personen in welchem Umfang aus dem Nachlass bedacht werden. In der Praxis wird das Supervermächtnis häufig mit einem Berliner Testament kombiniert. Der überlebende Ehegatte wird zunächst Alleinerbe und erhält zusätzlich ein Supervermächtnis, das ihm ermöglicht, einzelne Vermögensgegenstände oder Quoten zugunsten der Kinder oder anderer Familienangehöriger zuzuweisen und dabei auf die konkrete Vermögens- und Lebenssituation nach dem ersten Erbfall zu reagieren. Wegen der weitgehenden Dispositionsbefugnisse des Supervermächtnisnehmers sind die gesetzlichen Grenzen – insbesondere Pflichtteilsrechte, steuerliche Vorgaben und sozialrechtliche Auswirkungen – sorgfältig zu beachten. Die Ausgestaltung sollte daher im Rahmen einer umfassenden notariellen Beratung erfolgen und klar mit der übrigen erbrechtlichen Struktur (z.B. Vor- und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung) abgestimmt werden. Diese anspruchsvolle und steuereffiziente Gestaltung ist ein Kernbestandteil unserer Steuernahen Gestaltungen.
Teilflächenkauf
Beim Teilflächenkauf wird nicht ein gesamtes Grundstück, sondern nur ein Teil hiervon veräußert. Die Teilfläche muss amtlich vermessen und im Grundbuch als eigenes Flurstück gebildet werden. Bis zur Vermessung und Messungsanerkennung werden häufig Sicherungsmechanismen im Kaufvertrag vorgesehen.
Teileigentum
Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, etwa an Büro-, Laden- oder Praxisräumen, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Es wird – wie Wohnungseigentum – durch Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch begründet.
Teilungserklärung
Die Teilungserklärung ist die notarielle Urkunde, mit der ein Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt wird. Sie legt fest, welche Räume Sondereigentum sind, wie die Miteigentumsanteile verteilt sind und enthält häufig auch eine Gemeinschaftsordnung. Sie ist Grundlage für die Bildung einzelner Wohnungsgrundbücher.
Testament
Ein Testament ist die einseitige Verfügung von Todes wegen, mit der eine Person ihre Erbfolge regelt. Es kann eigenhändig oder notariell errichtet werden. Ein notarielles Testament erspart den Erben die Beantragung eines Erbscheins. Im Testament können Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagen, Testamentsvollstrecker und viele weitere Anordnungen bestimmt werden. Eine sorgfältige Gestaltung vermeidet Auslegungsstreitigkeiten. Ein notarielles Testament bietet den Vorteil maximaler Klarheit, beugt Auslegungsstreitigkeiten vor und erspart den Erben im Erbfall meist den teuren und zeitaufwendigen Erbschein. Gerne entwerfen wir mit Ihnen eine rechtssichere Gestaltung im Rahmen einer Beratung zu Testament & Erbvertrag.
Testamentsregister (Zentrales Testamentsregister)
Das Zentrale Testamentsregister wird von der Bundesnotarkammer geführt. Dort werden Verwahrangaben zu notariellen Testamenten, Erbverträgen und bestimmten eigenhändigen Testamenten gespeichert. Im Todesfall informiert das Register das Nachlassgericht über vorhandene Urkunden, sodass der letzte Wille aufgefunden und eröffnet werden kann.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dieser setzt den letzten Willen um, verteilt den Nachlass und kann ihn für eine bestimmte Zeit verwalten. Testamentsvollstreckung bietet sich insbesondere bei minderjährigen Erben, behinderten Personen, komplexen Vermögen und Unternehmensnachfolge an.
Testamentsvollstreckerzeugnis
Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird vom Nachlassgericht ausgestellt und weist eine Person als Testamentsvollstrecker aus. Es dient als Legitimation gegenüber Banken, Behörden und Grundbuchämtern. Der Antrag kann über einen Notar gestellt werden, der das Testament auslegt und prüft.
Treuhandabwicklung / Treuhandauftrag
In der Treuhandabwicklung übernimmt der Notar bestimmte Aufgaben als Treuhänder, etwa die Sicherstellung, dass Gelder oder Urkunden erst dann ausgehändigt werden, wenn vertraglich vereinbarte Bedingungen erfüllt sind. Treuhandaufträge kommen etwa bei komplexen Transaktionen oder zeitlich gestaffelten Leistungen zum Einsatz.
Transmortale Vollmacht / postmortale Vollmacht
Eine transmortale Vollmacht gilt über den Tod des Vollmachtgebers hinaus. Eine postmortale Vollmacht wird erst mit dem Tod wirksam. Beide dienen dazu, dass eine Vertrauensperson unmittelbar nach dem Erbfall handlungsfähig ist, etwa zur Sicherung des Nachlasses. Sie sollten auf die erbrechtliche Gestaltung abgestimmt werden.
Umwandlung (Umwandlungsrecht)
Die Umwandlung umfasst die gesetzlichen Möglichkeiten, Unternehmen in eine andere Rechtsform zu überführen oder Vermögen auf andere Rechtsträger zu übertragen, etwa durch Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel oder Vermögensübertragung. Diese Vorgänge sind steuerlich und gesellschaftsrechtlich komplex. Wir arbeiten hierbei eng mit Ihren steuerlichen Beratern zusammen und begleiten die Umsetzung im Rahmen von Corporate & Transactions.
Unternehmenskaufvertrag
Der Unternehmenskaufvertrag regelt die Veräußerung eines Unternehmens, entweder durch Übertragung der Anteile (Share Deal) oder der einzelnen Vermögensgegenstände (Asset Deal). Er enthält detaillierte Regelungen zu Kaufpreis, Garantien, Haftung und Übergang von Verträgen. Je nach Struktur besteht Beurkundungspflicht, etwa bei GmbH-Anteilen oder Grundstücken.
Unternehmensnachfolge
Unternehmensnachfolge bezeichnet die Übertragung eines Unternehmens auf die nächste Generation oder auf Erwerber. Sie kann lebzeitig oder von Todes wegen erfolgen. Neben gesellschafts-, erb- und familienrechtlichen Aspekten sind steuerliche und wirtschaftliche Faktoren zu berücksichtigen. Als Notar gestalte ich die erforderlichen Verträge so, dass Ihr Lebenswerk geschützt bleibt und der Übergang reibungslos verläuft. Erfahren Sie mehr unter Vorweggenommene Erbfolge & Unternehmensnachfolge.
Unternehmensübertragung
Unternehmensübertragung ist der Oberbegriff für alle Formen der Übertragung eines Unternehmens, etwa durch Kauf, Schenkung, Einbringung oder Umwandlung. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Rechtsform, Beteiligten und Zielsetzung. Der Notar berät zu geeigneten Strukturen und setzt diese in Verträgen um.
Unternehmergesellschaft (UG)
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Variante der GmbH mit geringem Stammkapital ab einem Euro. Sie ist zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, bis das Stammkapital einer „vollen“ GmbH erreicht ist. Gründung und Änderungen folgen den Regeln der GmbH und bedürfen notarieller Beurkundung.
Valutierung (Grundschuld)
Valutierung bezeichnet bei Grundschulden, in welcher Höhe die gesicherte Forderung tatsächlich ausgenutzt ist, also wie hoch das gesicherte Darlehen aktuell noch besteht. Eine Grundschuld kann im Grundbuch noch in voller Höhe eingetragen sein, auch wenn die gesicherte Forderung bereits teilweise zurückgeführt wurde.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt bei Scheidung die Verteilung von während der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsanrechten. Er wird grundsätzlich vom Familiengericht durchgeführt, kann aber durch notariellen Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung in gewissem Umfang abweichend geregelt werden, sofern die Vereinbarung ausgewogen ist.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen bestimmten Vermögensgegenstand zu, ohne sie zur Erbin zu machen. Der Vermächtnisnehmer erwirbt einen Anspruch gegen den oder die Erben auf Übertragung des Vermächtnisgegenstands. Vermächtnisse sind flexibel einsetzbar, etwa zur Bedachung Dritter oder zur Zuweisung einzelner Gegenstände.
Vermögenssorge (Vollmacht)
Die Vermögenssorge umfasst die Befugnis, über das Vermögen einer Person zu disponieren, Verträge abzuschließen, Forderungen geltend zu machen und Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In Vorsorgevollmachten wird die Vermögenssorge regelmäßig umfassend übertragen, teilweise mit besonderen Einschränkungen oder Auflagen.
Verwalter (WEG)
Der Verwalter ist das ausführende Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er führt Beschlüsse der Eigentümerversammlung aus, erstellt den Wirtschaftsplan und ist für die laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Häufig wird der erste Verwalter bereits in der Teilungserklärung bestimmt.
Verwalterzustimmung
In vielen Teilungserklärungen ist vorgesehen, dass die Veräußerung einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf. Diese Zustimmung darf nur aus sachlichen Gründen verweigert werden. Der Notar prüft, ob die Zustimmung erforderlich ist, und holt sie ein.
Videobeurkundung
Videobeurkundung ist ein umgangssprachlicher Begriff für Beurkundungen per Videokonferenz im Rahmen des notariellen Online-Verfahrens. Sie ist derzeit auf bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge beschränkt und erfolgt über das sichere Portal der Bundesnotarkammer.
Vollmacht
Eine Vollmacht ist die Ermächtigung, eine andere Person rechtsgeschäftlich zu vertreten. Rechtswirkungen treten für und gegen den Vollmachtgeber ein. Vollmachten können inhaltlich und zeitlich beschränkt oder als umfassende Generalvollmachten gestaltet werden. In vielen Fällen empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung.
Vollstreckbare Ausfertigung
Die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde enthält eine Vollstreckungsklausel und ermöglicht die direkte Zwangsvollstreckung ohne vorheriges Gerichtsverfahren. Sie wird erteilt, wenn sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist der Vermerk auf einer Ausfertigung, dass aus der Urkunde die Zwangsvollstreckung zulässig ist. Sie wird vom Notar oder Gericht erteilt. Ohne Vollstreckungsklausel kann aus einer notariellen Urkunde grundsätzlich nicht vollstreckt werden.
Vollzug (notarieller)
Der notarielle Vollzug umfasst alle Maßnahmen nach der Beurkundung, die zur vollständigen Umsetzung des Geschäfts erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Anträge auf Grundbuch- und Registereintragungen, Einholung von Genehmigungen und Bescheinigungen sowie Mitteilungen an Behörden und Beteiligte.
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine Vertrauensperson, sie im Fall eigener Entscheidungsunfähigkeit in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Dadurch kann eine Betreuung durch das Gericht häufig vermieden werden. Die Vorsorgevollmacht sollte klar formuliert, auf den konkreten Bedarf abgestimmt und möglichst notariell beurkundet werden. Erfahren Sie, warum Standardformulare aus dem Internet oft nicht ausreichen, unter Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung.
Vorsorgeregister (Zentrales Vorsorgeregister)
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert werden. Betreuungsgerichte rufen das Register ab, um zu prüfen, ob eine Vorsorgevollmacht existiert. Die Registrierung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Verfügung im Ernstfall gefunden und beachtet wird.
Vorkaufsrecht
Ein Vorkaufsrecht berechtigt den Berechtigten, in einen Kaufvertrag einzutreten und den Kaufgegenstand zu den vereinbarten Bedingungen selbst zu erwerben. Es kann gesetzlich (z.B. zugunsten von Gemeinden) oder vertraglich begründet sein. Vertragliche Vorkaufsrechte an Grundstücken müssen notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.
Wohnungsrecht
Das Wohnungsrecht ist ein dingliches Recht, das einer Person das Recht einräumt, eine Wohnung oder Teile eines Hauses zu Wohnzwecken zu nutzen. Es ist unveräußerlich und nicht vererblich. Wohnungsrechte werden häufig im Rahmen von Versorgungs- und Übergabeverträgen bestellt.
Wohnungseigentum
Wohnungseigentum besteht aus dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Es wird durch Teilungserklärung und Eintragung im Grundbuch begründet. Wohnungseigentum ermöglicht den rechtlich selbständigen Erwerb einzelner Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus.
Wohngeld / Hausgeld
Wohngeld, auch Hausgeld, sind die regelmäßigen Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zur Deckung laufender Kosten (Betriebskosten, Verwaltung) und zur Bildung von Instandhaltungsrücklagen. Die Höhe ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der von der Eigentümerversammlung beschlossen wird.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist der vermögensrechtliche Ausgleichsmechanismus im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er vergleicht Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten. Wer mehr Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte des Mehrbetrags an den anderen ausgleichen. Der Zugewinnausgleich kann vertraglich modifiziert oder im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung einvernehmlich geregelt werden.
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der ohne Ehevertrag gilt. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt; im Fall der Scheidung oder des Todes erfolgt ein Zugewinnausgleich. Die Zugewinngemeinschaft bietet einen Ausgleich für gemeinsam erarbeitete Vermögenszuwächse und gleichzeitig Flexibilität im laufenden Vermögensmanagement.
Zweckerklärung
In der Zweckerklärung wird festgelegt, welche Forderungen durch eine Grundschuld gesichert werden sollen. Sie wird zwischen Darlehensnehmer und Bank abgeschlossen und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Bank die Grundschuld zur Zwangsvollstreckung einsetzen darf. Die Zweckerklärung ist zivilrechtlich von der Grundschuld getrennt, aber wirtschaftlich von großer Bedeutung.
Zwischenverfügung
Eine Zwischenverfügung ist eine Mitteilung des Grundbuchamts oder Registergerichts, dass eine beantragte Eintragung derzeit nicht vorgenommen werden kann, weil bestimmte Hindernisse bestehen. Das Gericht gibt Hinweise, wie diese Hindernisse zu beheben sind, und setzt eine Frist. Der Notar prüft die Zwischenverfügung und veranlasst die notwendigen Schritte zur Beseitigung der Hindernisse.
ADRESSE
Dr. Andreas Hitzel, LL.M. (Cambridge)
Holzhausenstraße 19
60322 Frankfurt am Main
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