Aktuelles
Das Ende der Kurierfahrten: Transaktionspraxis im digitalen Wandel
Information
Die Neufassung des § 130 Abs. 2 BGB eröffnet neue Wege für die digitale Übermittlung formbedürftiger Erklärungen. Insbesondere für M&A- und Immobilientransaktionen bietet dies erhebliches Beschleunigungspotenzial.
Bisher galt im Zivilrecht ein ehernes Dogma: Damit eine formbedürftige Erklärung (z.B. eine Genehmigung) wirksam zugeht, musste die Erklärung nicht nur in der jeweiligen Form abgegeben, sondern auch in dieser Form zugehen. Wer also etwa eine beglaubigte Erklärung benötigte, musste zwingend auf den Kurier warten – ein oft zeitraubender Prozess am Ende komplexer Transaktionen.
Gesetzliche Neuregelung durch § 130 Abs. 2 BGB
Mit der Neufassung des § 130 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diesen Gleichlauf durchbrochen. Eine Erklärung wird ab sofort etwa auch dann wirksam, wenn dem Empfänger statt des physischen Originals eine elektronisch beglaubigte Abschrift zugeht.
Während die Erleichterung bei Genehmigungserklärungen unmittelbar einleuchtet, steckt ein besonderer Hebel für die Praxis in der Gestaltung von Vollmachten.
Die Herausforderung: Der Rechtsschein nach § 172 Abs. 2 BGB
In der Transaktionspraxis werden weiterhin regelmäßig Originalurkunden per Kurier versandt. Der Grund liegt in der Sicherstellung des Gutglaubensschutzes: Um den Rechtsschein einer Vollmacht gemäß § 172 Abs. 2 BGB zu erzeugen, muss die Urkunde im Original oder als Ausfertigung vorgelegt werden. Ein einfacher Scan oder eine Kopie, selbst eine beglaubigte Kopie, genügen hierfür nicht. Hieran hat auch die Gesetzesreform nichts geändert.
Die Lösung: Digitale Kundgabe gemäß § 171 Abs. 1 BGB
Durch die gesetzliche Neuerung lässt sich der physische Urkundenumlauf nunmehr dennoch rechtssicher stoppen. Der entscheidende Ansatz ist die Kombination von § 130 Abs. 2 BGB mit einer gezielten Gestaltung der Vollmacht:
- Besondere Kundgabe: Der Vollmachtgeber bestimmt bereits in der Vollmacht, dass die Übermittlung einer elektronisch beglaubigten Abschrift durch den Notar an den Geschäftspartner zugleich eine besondere Kundgabe der Bevollmächtigung im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB darstellt.
- Digitaler Rechtsschein: Diese digitale Übermittlung löst im Ergebnis einen vergleichbaren Rechtsscheintatbestand aus wie die klassische Übergabe des Papier-Originals. Die Vollmacht gilt gegenüber dem Dritten als fortbestehend, auch wenn sie materiell-rechtlich bereits erloschen ist, was die notwendige Rechtssicherheit im Closing garantiert.
Vorteile für die Transaktionspraxis:
- Geschwindigkeit: Unmittelbarer Zugang der Dokumente ohne Postlaufzeiten oder Kurierverzögerungen.
- Sicherheit: Die elektronisch beglaubigte Abschrift ist fälschungssicher und der Zugang wird durch den übermittelnden Notar dokumentiert.
- Prozesseffizienz: Vollständig digitale Vorbereitung und Abwicklung von Transaktionen ohne Medienbruch.
Die Transaktionswelt wird durch diese gesetzliche Anpassung ein großes Stück digitaler – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit und Beweisfunktion.
Vorsprung durch digitale Gestaltung
Wir haben unsere Standard-Vollmachten bereits auf die neue Rechtslage umgestellt und beraten Sie gerne bei der Implementierung dieser effizienten Abläufe in Ihre Transaktionsprozesse.
Für eine individuelle Beratung oder bei Fragen zur Umsetzung sprechen Sie uns gerne direkt an.
Elektronische Präsenzbeurkundung – jetzt auch in unserem Notariat in der Holzhausenstraße
Information
Seit dem 29. Dezember 2025 ist das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung in Kraft. Es ermöglicht erstmals die originär digitale Errichtung notarieller Urkunden im Präsenztermin.
Auch in unserem Notariat in der Holzhausenstraße im Frankfurter Nordend (Holzhausenviertel) steht dieses Verfahren ab sofort zur Verfügung.
Die Beurkundung findet weiterhin persönlich vor dem Notar statt – die Urkunde wird jedoch vollständig elektronisch erstellt und unterzeichnet.
Was bedeutet „elektronische Präsenzbeurkundung“ konkret?
- Die Urkunde wird ausschließlich elektronisch erstellt.
- Die Beteiligten unterschreiben auf einem Signaturpad.
- Der Notar schließt die Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ab, die handschriftliche Unterschrift und Amtssiegel ersetzt.
- Eine Papierurkunde ist für die Wirksamkeit nicht mehr erforderlich.
- Rechtsgrundlage sind die neu gefassten Vorschriften des Beurkundungsgesetzes.
Ihre Vorteile bei einer elektronischen Beurkundung:
- Medienbruchfreie Erstellung ohne Ausdruck und spätere Digitalisierung
- Unmittelbare und transparente Einarbeitung von Änderungen während des Termins
- Kein Erfordernis einer Reinschrift
- Schnellere elektronische Weiterleitung an Handelsregister, Grundbuchamt und Behörden
Die bewährten Grundprinzipien des deutschen Notariats bleiben selbstverständlich uneingeschränkt gewahrt: Identitätsprüfung, rechtliche Belehrung, Neutralität sowie die volle Beweiswirkung der Urkunde.
Für welche Vorgänge geeignet?
Die elektronische Präsenzbeurkundung eignet sich für zahlreiche notarielle Vorgänge, insbesondere im Gesellschaftsrecht, bei Handelsregister- und Grundbuchsachen sowie im Bereich von Immobilientransaktionen.
Gerne prüfen wir, ob Ihr konkretes Anliegen für das elektronische Verfahren geeignet ist.
Die Digitalisierung des Notariats schreitet damit konsequent voran – ohne Abstriche bei Rechtssicherheit und Beweisfunktion.
Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 320 vom 12.12.2025
Fachveröffentlichung zum Handelsregisterrecht
Information
In der Deutschen Notar-Zeitschrift (DNotZ 2026, 71) ist eine Urteilsanmerkung von Rechtsanwalt und Notar Dr. Andreas Hitzel, LL.M. (Cambridge), Frankfurt am Main, zu einer aktuellen Entscheidung des Kammergerichts erschienen.
Die Veröffentlichung befasst sich mit einer zentralen Frage des Handelsregisterrechts: Unter welchen Voraussetzungen darf ein Notar selbst eine Handelsregisteranmeldung vornehmen, ohne dass eine gesonderte öffentlich beglaubigte Vollmacht vorgelegt werden muss (§ 378 Abs. 2 FamFG)?
Das Kammergericht stärkt in seiner Entscheidung die praktische Rolle des Notars im Registerverfahren. Es stellt klar, dass bereits die notarielle Mitwirkung an einer für das Register relevanten Erklärung – etwa bei einem Gesellschafterbeschluss einer GmbH – ausreichen kann, um dem Notar die Anmeldung zum Handelsregister zu ermöglichen. Dies gilt auch bei häufig vorkommenden Vorgängen wie der Änderung der Geschäftsanschrift.
Die Anmerkung ordnet die Entscheidung verständlich ein und zeigt auf, dass § 378 Abs. 2 FamFG vor allem der Vereinfachung und Beschleunigung von Handelsregisteranmeldungen dient. Zugleich wird erläutert, dass die Nachweiserleichterung nicht auf gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeitsfragen beruht, sondern auf der besonderen Stellung des Notars als unabhängiges Organ der vorsorgenden Rechtspflege.
Für Unternehmen und Gesellschafter bedeutet dies: Registeranmeldungen können effizienter, rechtssicher und ohne unnötige Formalien abgewickelt werden – insbesondere bei standardisierten Änderungen im GmbH-Recht.
Fundstelle: DNotZ 2026, 71